Karlsruhe (epd). Berufsmusiker können für die während der Covid-19-Pandemie angeordneten befristeten Auftrittsverbote und die damit verbundenen Einnahmeausfälle keine Entschädigung vom Staat verlangen. Denn die Behörden durften zum Gesundheitsschutz der Bevölkerung mit den Veranstaltungsverboten die Kunst- und Berufsfreiheit der Musiker einschränken, wie der Bundesgerichtshof am 3. August in Karlsruhe urteilte. Die zeitlich befristeten Maßnahmen seien verhältnismäßig und zumutbar gewesen.
Geklagt hatte der in Bayern lebende Berufsmusiker Martin Kilger, der ein Musik- und Filmproduktionsunternehmen betreibt. Er ist außerdem Leiter einer Band. Rund 90 Prozent seiner Aufträge bestehen aus Live-Auftritten.
Als das Land Baden-Württemberg zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie ab dem 17. März 2020 ein zunächst generelles Veranstaltungsverbot erließ, konnte Kilger nicht mehr auftreten. Ab Juni waren Kulturveranstaltungen nur unter Einhaltung von Schutzvorkehrungen und mit weniger als 100 Teilnehmern erlaubt. Ab Juli 2020 wurde die Teilnehmerzahl auf 250 bei bereits vorab feststehenden Programmen erhöht.
Dem Musiker entstand dadurch ein Verdienstausfall in Höhe von 8.326 Euro. Er meinte, dass das Land dafür haften müsse. Es habe mit der Corona-Schutzverordnung unzulässig in seine Berufs- und Kunstfreiheit eingegriffen. Das Veranstaltungsverbot komme einer Enteignung gleich.
Der Bundesgerichtshof wies die Klage ab. Ein Entschädigungsanspruch bestehe nicht, da die maßgebliche Verordnung rechtmäßig gewesen sei. Das Land habe mit den Veranstaltungsverboten und -beschränkungen die Covid-19-Pandemie bekämpfen und die Bevölkerung vor den gesundheitlichen Folgen schützen wollen.
Die befristeten Maßnahmen seien auch verhältnismäßig gewesen und daher vom Kläger hinzunehmen. Zudem habe das Land die finanziellen Auswirkungen durch Corona-Soforthilfen abgemildert. So habe es Hilfen von bis zu 9.000 Euro für Kleinstunternehmer gegeben. Das Land Bayern habe weitere Hilfen zwischen 5.000 und 50.000 Euro für dort ansässige Solo-Selbstständige gewährt.
Az.: III ZR 54/22