Landshut (epd). Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen Long-Covid-Patienten bei der Kostenübernahme von noch nicht abschließend positiv bewerteten Behandlungen im Stich lassen. Gibt es noch keine Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und sind bisherige Therapien erfolglos geblieben, kann die Krankenkasse zur Übernahme der Kosten für eine erfolgversprechende maschinelle Blutwäsche verpflichtet sein, entschied das Sozialgericht Landshut in einem am 3. August veröffentlichten Beschluss. Es verpflichtete im Eilverfahren eine Krankenkasse, die Kosten von wöchentlich 1.000 Euro für die ärztlich vorgeschlagene Behandlung zu bezahlen.
Im konkreten Fall hatte die Klägerin im März 2022 sich mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 infiziert. Der Krankheitsverlauf der damals 21-jährigen Frau verlief zunächst milde. Doch nach drei Wochen fühlte sie sich benommen, konnte sich nicht mehr konzentrieren und war körperlich kaum noch belastbar. Atemnot, Herzrasen und nervlich bedingte Schmerzen kamen hinzu.
Ärztliche Therapien gegen die einzelnen Symptome blieben erfolglos. Erst eine sogenannte Doppelfiltrationsplasmapherese, eine Blutwäsche außerhalb des Körpers, führte zur Linderung des bis dahin anhaltenden Beschwerden.
Die Behandlungskosten in Höhe von 1.000 Euro pro wöchentlicher Sitzung wollte die Krankenkasse trotz eines vorliegenden fachärztlichen Gutachtens nicht bezahlen. Die Behandlungsmethode sei noch nicht vom G-BA, der über den Leistungskatalog der Krankenkassen entscheidet, bewertet worden, lautete die Begründung.
Das Sozialgericht verpflichtete die Krankenkasse jetzt aber dazu, zumindest bis Ende des Hauptverfahrens die Therapie zu bezahlen. Die Klägerin leide an einer besonders schweren Erkrankung, für die es noch keine anerkannte Behandlungsmethode gebe. In solchen Fällen hätten die Patienten Anspruch auch auf noch nicht anerkannte Behandlungen, „wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbar positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht“, befand das Gericht.
Im vorliegenden Fall hätten die behandelnden Ärzte ohne Erfolg verschiedene Therapien ausprobiert. Dagegen habe sich nur mit der Blutwäsche eine Aussicht auf Heilung oder Besserung ergeben. Die Klägerin müsse für die Kostenübernahme auch nicht bis Ende des Hauptverfahrens abwarten, weil mit den Symptomen eine „notstandsähnliche Extremsituation“ vorliege.
Az.: S 10 KR 150/23 ER