sozial-Recht

Bundessozialgericht

Verjährung bei überzahlter Witwenrente geklärt



Kassel (epd). Der für die Auszahlung der rund 26 Millionen Renten in Deutschland zuständige Renten Service der Deutschen Post AG ist für die zu späte Rückforderung einer zu viel gezahlten Witwenrente mitverantwortlich. Hat der im Auftrag der Rentenversicherung handelnde Renten Service trotz des Todes einer Versicherten eine Witwenrente monatelang weitergezahlt, ist der Rückforderungsanspruch der Rentenkasse nach vier Kalenderjahren verjährt, urteilte am 26. Juli das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Die Rentenkasse kann nicht darauf verweisen, dass es für den Beginn der Verjährungsfrist auf seine eigene Kenntnis über den Rückforderungsanspruch und nicht die des Renten Services ankommt.

Im konkreten Fall ging es um eine am 15. Oktober 2009 verstorbenen Rentnerin. Die Frau hatte neben ihrer eigenen Altersrente auch eine Witwenrente erhalten. Als die Tochter den Tod ihrer Mutter dem Renten Service meldete, teilte sie diesem auch die Versicherungsnummer der Altersrente mit und übersandte die Sterbeurkunde. Der Renten Service antwortete ihr mit den Worten: „Sie haben alles Erforderliche getan.“

Rente trotz angezeigtem Tod weiter überwiesen

Doch dann wurde die Witwenrente von November 2009 bis März 2010 weiter auf das Konto der Bank eingezahlt, insgesamt 4.077 Euro. Da bei einer überzahlten Rente vorrangig die Bank und erst nachrangig mögliche Erben für die Rücküberweisung zuständig ist, wandte sich die Deutsche Rentenversicherung Bund an das Kreditinstitut. Die Bank wollte nichts zurückzahlen und berief sich darauf, dass die Ansprüche seit Kenntnis des Renten Services über den Tod der Versicherten verjährt seien.

Die Rentenversicherung meinte, dass es für den Beginn der vierjährigen Verjährungsfrist allein auf seine Kenntnis über die überzahlte Witwenrente ankomme. Da er erst später von dem Tod der Versicherten erfuhr, seien die Ansprüche noch nicht verjährt.

Doch das BSG urteilte, dass der Renten Service quasi als Repräsentant und „Wissensvertreter“ der Rentenversicherung anzusehen sei. Dieser sei Ansprechpartner für Hinterbliebene, nehme die Auszahlungen vor und stelle selbstständig Zahlungen ein. Daher komme es für den Beginn der Verjährungsfrist darauf an, wann der Renten Service von einer überzahlten Rente erfahren habe.

Az.: B 5 R 18/21 R