sozial-Recht

Bundessozialgericht

Bank zur Auskunft bei überzahlter Rente verpflichtet



Kassel (epd). Die Rentenversicherung muss eine nach dem Tod des Versicherten weiter gezahlte Rente zurückfordern können. Wurde das Konto eines Rentners nach dessen Tod von einer anonymen Person mit der Geldkarte des Versicherten leergeräumt, muss das Geldinstitut dem Rentenversicherungsträger Auskunft über die kontobevollmächtigten Personen geben, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am 26. Juli verkündeten Urteil entschied. Die Bank müsse allerdings nicht dafür haften, dass wegen der vorgenommenen Barabhebungen die überzahlte Rente nicht mehr zurücküberwiesen werden kann.

Im Streitfall ging es um einen im Januar 2017 verstorbenen Mann aus Berlin. Da die Rentenversicherung nicht umgehend über den Tod des Versicherten informiert wurde, überwies sie auch für Februar noch die Altersrente sowie eine Witwerrente auf dessen Sparkassen-Konto.

Sparkasse lehnte Auskünfte über Konto-Vollmachten ab

Daraufhin wurde von einer anonymen Person mit der Geldkarte und dem PIN des Verstorbenen an einem Automaten eines unabhängigen Geldautomatenbetreibers 465 Euro abgehoben. Die überzahlte Rente konnte danach nicht mehr vollständig zurückgezahlt werden.

Die Rentenversicherung meinte, dass vorrangig die Sparkasse für die Rücküberweisung der überzahlten Rente verantwortlich sei. Hilfsweise müsse das Geldinstitut Namen und Anschrift der Personen herausgeben, die über eine Kontovollmacht verfügt haben, damit unter Umständen gegen diese Ansprüche geltend gemacht werden können.

Keine Haftung, aber Auskunftspflicht

Die Sparkasse lehnte ab. Weder müsse sie haften, wenn eine anonyme Person Geld abgehoben habe, noch sei sie zur Auskunft über Kontobevollmächtigte verpflichtet.

Das BSG urteilte, dass die Sparkasse nicht für die Rücküberweisung haften muss, wenn von einer anderen Person über das Geld verfügt wurde. Allerdings bestehe ein Auskunftsanspruch hinsichtlich Name und Adresse der Kontobevollmächtigten. Dieser Anspruch „dient der Identifizierung der Personen, die als Nutznießer in Betracht kommen“, betonten die Kasseler Richter.

Az.: B 5 R 25/21 R