sozial-Recht

Landessozialgericht

Klage auf mehr Rente wegen "Verbitterungsstörung" gescheitert



Stuttgart (epd). Wer im Kampf mit Behörden krank wird, weil er um eine Anerkennung von Impfschäden kämpft, darf diese Krankheit nicht als zusätzlichen Impfschaden werten. Eine „Verbitterungsstörung“ nach der Auseinandersetzung mit Behörden könne nicht der Immunisierung zugerechnet werden, urteilte das baden-württembergische Landessozialgericht laut einer am 24. Juli in Stuttgart veröffentlichten Mitteilung.

Anlass war die Klage einer Frau, die sich in der DDR während einer Schwangerschaft impfen ließ und sich dabei eine Hepatitisinfektion zuzog. Sie hatte bereits einen Schädigungsgrad von 40 Prozent zugesprochen bekommen. Sie wollte aber aus verschiedenen Gründen eine Bemessung auf 60 Prozent - unter anderem, weil ihre zusätzlichen Belastungen zuvor nicht anerkannt worden waren und sich deshalb bei ihr eine „Verbitterungsstörung“ entwickelt habe.

Das Landessozialgericht folgte diesem Ansinnen nicht. Zum einen habe sich ihr Zustand nach der Hepatitis-C-Infektion verbessert. Zum anderen sei die Impfung nicht Ursache für die Verbitterung, sondern das Verhalten des Sozialleistungsträgers. Wer mit seinem Begehren nicht durchdringe, müsse das als „allgemeines Lebensrisiko“ akzeptieren. „Das soziale Entschädigungsrecht beinhaltet keine Anspruchsgrundlage für die Entschädigung von jeglichen Folgen exekutiven Unrechts“, hieß es in der Mitteilung.

Az.: L 6 VM 3577/21