München (epd). Kinderbetreuungskosten können nur für zum eigenen Haushalt gehörende Kinder als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden. Es verstoße nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn der Sonderausgabenabzug von der Haushaltszugehörigkeit des Kindes abhängig gemacht werde, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am 13. Juli veröffentlichten Urteil. Dies gelte bei getrennt lebenden Ehepartnern, wenn der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, seine Betreuungskosten durch den ihm gewährten steuerlichen Freibetrag decken könne.
Im konkreten Fall ging es um ein getrennt lebendes Ehepaar mit einer 2013 geborenen Tochter. Das Kind lebt im Haushalt der Mutter. Im Streitjahr 2020 besuchte die Tochter zunächst einen Kindergarten und anschließend den Hort der Grundschule. Die Betreuungskosten beliefen sich auf 598 Euro. Davon zahlte der klagende Vater die Hälfte.
Er machte seinen Teil der Betreuungskosten erfolglos als Sonderausgaben geltend. Pro Kind können zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro, steuermindernd berücksichtigt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass das Kind zum eigenen Haushalt gehört. Das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit sei verfassungswidrig und verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, meinte der Vater und klagte.
Dem widersprach der BFH. Der Gesetzgeber sei zu Recht davon ausgegangen, dass ein „Fremdbetreuungsaufwand typischerweise bei dem Elternteil anfällt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat“, urteilten die obersten Finanzrichter. Der Sonderausgabenabzug stehe dem Kläger daher nicht zu.
Zwar könnten auch bei dem Elternteil, in dessen Haushalt das Kind nicht lebt, Betreuungskosten anfallen. Das Einkommensteuergesetz gewähre für diese Betreuungsaufwendungen aber einen jährlichen Freibetrag in Höhe von 1.320 Euro (2023: 1.464 Euro). Eine Berücksichtigung der Betreuungskosten als Sonderausgaben sei nicht möglich, wenn der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, seinen Freibetrag noch nicht ausgeschöpft habe. Dies sei hier der Fall gewesen.
Az.: III R 9/22