Luxemburg (epd). Arbeitgeber sind verpflichtet, die Agentur für Arbeit bei einer Massenentlassung frühzeitig zu informieren. Erfüllen sie diese Pflicht nicht, hat das jedoch keine Konsequenzen für die Wirksamkeit der Kündigung. Die Mitteilung erfolge nur zu Informations- und Vorbereitungszwecken. Sie solle es der Behörde ermöglichen, sich einen Überblick über die Gründe sowie die Folgen der Entlassungen zu verschaffen, entschieden die Richter des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) am 13. Juli in Luxemburg.
Geklagt hatte ein Arbeitnehmer aus Deutschland, dessen Firma nach einem Insolvenzverfahren abgewickelt werden sollte und deshalb eine Massenentlassung veranlasste. Das Unternehmen hatte es versäumt, die Agentur für Arbeit frühzeitig darüber zu informieren. Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt stellte zwar einen Gesetzesverstoß durch den Arbeitgeber fest, wandte sich aber mit der Frage an den EuGH, ob dieser Verstoß zur Nichtigkeit der Kündigung führe.
Die Richter in Luxemburg verneinten das. Die Verpflichtung des Arbeitgebers, der Behörde Informationen über beabsichtigte Massenentlassungen mitzuteilen, diene nicht dazu, den Arbeitnehmern einen individuellen Schutz zu gewähren. Die frühzeitige Information solle der Arbeitsagentur vielmehr die Möglichkeit geben, sich auf eine Massenentlassung vorzubereiten.
Az.: C-134/22