sozial-Recht

Landessozialgericht

Anspruch auf Übergangsgeld während medizinischer Reha erleichtert



Darmstadt (epd). Versicherte haben auch bei einer etwas längeren Wartezeit zwischen dem Auslaufen des Arbeitslosengeldbezugs und dem Beginn einer stationären Reha Anspruch auf Übergangsgeld von der Rentenversicherung. Ein zeitlicher Abstand von vier Wochen zwischen dem Ende des früheren Arbeitslosengeld-II-Bezugs oder einer anderen Sozialleistung und dem Beginn der Reha-Maßnahme sei „regelmäßig unschädlich“, entschied das Hessische Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt in einem am 5. Juli veröffentlichten Urteil.

Das von der Rentenversicherung gezahlte Übergangsgeld soll während einer medizinischen Rehabilitation die bisherigen Einkünfte ersetzen und so den Lebensunterhalt sichern. Gesetzliche Voraussetzung ist, dass Versicherte „unmittelbar vor Beginn der Leistungen“ ein Arbeitseinkommen erzielt und Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt oder Lohnersatzleistungen wie Krankengeld, Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld bezogen haben.

Zeitlicher Abstand von vier Wochen

Im konkreten Fall war die Klägerin arbeitslos. Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld lief Mitte April 2015 aus. Erst neun Tage später bewilligte die Rentenversicherung ihre medizinische Reha. Weitere fünf Wochen dauerte es, bis sie hierfür einen Platz erhielt. Die Rentenversicherung lehnte daraufhin ihren Antrag auf Übergangsgeld ab. Sie habe ja „unmittelbar vor Beginn“ der Reha gar kein Arbeitslosengeld mehr erhalten.

Doch auf den Beginn der Reha-Maßnahme komme es nicht, urteilte das LSG. Maßgeblich sei vielmehr, wann die Rentenversicherung die Maßnahme bewilligt habe. Ein zeitlicher Abstand von vier Wochen zwischen dem Ende des früheren Leistungsbezugs und dem Beginn der Reha-Maßnahme sei „regelmäßig unschädlich“.

„Unmittelbarkeit ist auch dann gegeben, wenn zwischen dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld und der Bewilligung der Reha-Maßnahme neun Tage liegen“, erklärten die Darmstädter Richter. Die Formulierung „unmittelbar vor Beginn“ verlange keinen nahtlosen Anschluss.

Az.: L 2 R 61/21