Karlsruhe (epd). In der privaten Lebensgestaltung gibt es beim Umgang mit Drogen weiterhin kein pauschales „Recht auf Rausch“. Das hat das Bundesverfassungsgericht in einem am 11. Juli veröffentlichten Beschluss bekräftigt und mehrere Richtervorlagen zur bisherigen Strafbarkeit des Cannabiskonsums als unzulässig verworfen. Es liege im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, inwieweit er den Konsum von Cannabis unter Strafe stellt, befanden die Karlsruher Richter unter Verweis auf eine frühere Entscheidung vom 9. März 1994.
Nach dem Betäubungsmittelgesetz sind Anbau und Erwerb von Betäubungsmitteln wie Cannabis verboten und können mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet werden. Wird die Droge zum Eigenverbrauch in geringer Menge angebaut oder konsumiert, kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden.
Ob damit das gesetzgeberische Ziel des Jugendschutzes erreicht wird, ist jedoch umstritten. Vielmehr würden Konsumenten in die Illegalität getrieben und der Drogenschwarzmarkt gefördert, lautet die Kritik. Das Bundesgesundheitsministerium hat daher einen Entwurf für ein Cannabisgesetz veröffentlicht, das unter anderem die „kontrollierte Abgabe“ regeln und den Eigenkonsum von maximal 25 Gramm erlauben soll.
Im aktuellen Fall sahen die Amtsgerichte Bernau, Münster und Pasewalk in der bisherigen Strafbarkeit des Cannabiskonsums einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Handlungsfreiheit. Die Richtervorlagen seien aber wegen einer unzureichenden Begründung unzulässig, entschied das Bundesverfassungsgericht. Bereits 1994 habe das Gericht entschieden, dass es im Rahmen der privaten Lebensgestaltung kein „Recht auf Rausch“ mit Drogen gebe. Mit der Strafbarkeit des Cannabiskonsums habe der Gesetzgeber insbesondere Jugendliche schützen wollen. Zwar habe sich der Cannabiskonsum als weit weniger gefährlich erwiesen als angenommen. Die völlige Ungefährlichkeit sei aber nach wie vor nicht belegt.
Die Amtsgerichte hätten keine erheblichen Änderungen der „Sach- und Rechtslage“ dargelegt. Zudem gehöre es zu „wichtigen Gemeinschaftsbelangen“, die Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren und psychischer Abhängigkeit zu schützen und kriminellen handeltreibenden Organisationen entgegenzutreten. Letztlich sei es Sache des Gesetzgebers, „Strafnormen den gesellschaftlichen Entwicklungen anzupassen“.
Az.: 2 BvL 3/20 und weitere