sozial-Recht

Landesarbeitsgericht

Zu viel erhaltener Lohn muss auch bei Schulden zurückgezahlt werden



Mainz (epd). In Rente gegangene Arbeitnehmer müssen den monatelang fehlerhaft überwiesenen Lohn wieder an ihren früheren Arbeitgeber zurückzahlen. Sie können sich nicht darauf berufen, dass ihre Bank die Vergütung zwischenzeitlich zur Schuldentilgung benutzt habe und sie daher „entreichert“ worden seien, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in einem am 21. Juni veröffentlichten Urteil.

Im konkreten Fall ging es um einen Arbeitnehmer eines Konzerns, dessen Arbeitsverhältnis zum 29. Februar 2020 endete. Danach ging er in Rente. Dennoch überwies die konzerninterne Personaldienstleister-Gesellschaft vier weitere Monate Lohn.

Gericht nennt Rentner „bösgläubig“

Als der frühere Arbeitgeber die Überzahlung des Nettolohns von insgesamt 10.612 Euro sowie weitere 1.596 Euro für gezahlte Lohnsteuer zurückforderte, winkte der Rentner ab. Der ausgezahlte Betrag sei für den Lebensunterhalt und der Schuldentilgung verwendet worden. Seine Bank habe das Geld sofort mit seinen erheblichen Verbindlichkeiten verrechnet.

Er berief sich auf eine „Entreicherung“. Dass das Geld zu Unrecht ihm ausgezahlt wurde, habe er nicht gewusst. Der Rentner vermutete in der Zahlung „Nachwirkungen seiner immerhin 49 Jahre andauernden Tätigkeit“.

Das LAG urteilte, dass der Rentner den Nettolohn und die Lohnsteuer zurückzahlen muss. Anderes könne gelten, wenn der Arbeitgeber gewusst habe, dass er den Lohn nicht zahlen musste. Hier habe die konzerninterne Personaldienstleister-Gesellschaft, die die Abrechnungen machte, aber nicht erkennen können, dass kein Anspruch auf eine Vergütung mehr bestand. Die Entgeltabrechnungen enthielten keinen Hinweis über das Ende des Arbeitsverhältnisses.

Der Rentner selbst habe zudem unschwer erkennen können, dass ihm die Vergütung nicht zustehe. Damit sei er „bösgläubig“ gewesen. Dass es sich um „Nachwirkungen“ aus seinem Arbeitsverhältnis gehandelt habe, sei nicht plausibel.

Az.: 7 Sa 238/22