sozial-Recht

Bundesverwaltungsgericht

Mahnwachen gegen Abtreibung dürfen nicht pauschal verboten werden



Pforzheim/Leipzig (epd). Mahn- und Gebetswachen in der Nähe von Schwangerschaftsberatungsstellen bleiben rechtmäßig. Die Stadt Pforzheim sei mit ihrem Verbot solcher Veranstaltungen beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig gescheitert, teilte die Klägerseite am 22. Juni mit. Die Gruppe „40 Tage für das Leben“ veranstaltet zweimal im Jahr stille Gebete gegenüber von „Pro Familia“ in Pforzheim.

In dem Gerichtsbeschluss, der dem Evangelischen Pressedienst (epd) vorliegt, verweist der 6. Senat auf die grundgesetzlich verbürgte Versammlungsfreiheit. Der Veranstalter habe das Recht, „selbst über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Versammlung zu bestimmen“. Auch gebe es „in einer pluralistischen Gesellschaft kein Recht darauf, von der Konfrontation mit abweichenden religiösen Vorstellungen oder Meinungen gänzlich verschont zu bleiben“.

„Spießrutenlauf“ für Schwangere

Die Stadt hatte argumentiert, die betroffenen Schwangeren befänden sich in einer psychischen Ausnahmesituation und müssten einen „Spießrutenlauf“ über sich ergehen lassen. Dafür habe es aber keine Belege gegeben, stellten die Bundesverwaltungsrichter fest. Die Einschränkung der Versammlungsfreiheit sei zulässig, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bestehe.

Die Stadt Pforzheim hatte 2019 ein Verbot der Gebetswachen in Sichtweite von „Pro Familia“ verfügt. Die Veranstalter klagten dagegen und bekamen im vergangenen Jahr vor dem baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Mannheim Recht. Gegen dieses Urteil wiederum zog die Stadt vor das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Dort folgte man jedoch der Argumentation der Mannheimer Richter und ließ eine Revision nicht zu.

Az.: 1 S 3575/2