sozial-Recht

Landessozialgericht

Kursleiter sind rentenversicherungspflichtig



Darmstadt (epd). Selbstständig tätige Kursleiter sind nach einer Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts rentenversicherungspflichtig. Ein gesetzlich geregeltes Berufsbild einer selbstständigen Lehrkraft sei dafür nicht maßgeblich, teilte das Gericht in Darmstadt am 28. Juni mit. Lehrer im Sinne des Rentenversicherungsrechts seien Personen, die durch Erteilung von theoretischem oder praktischem Wissen anderen Personen Allgemeinbildung oder spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelten. Besondere Kenntnisse und Fähigkeiten des Lehrers seien nicht erforderlich. Die Revision wurde nicht zugelassen.

In dem Fall forderte die Deutsche Rentenversicherung die Zahlung von Pflichtbeiträgen von einer Frau aus Südhessen, die Yogakurse an Volkshochschulen gibt. Diese klagte dagegen mit der Begründung, Yogakurse seien keine Lehrtätigkeit, sondern eine therapeutische Maßnahme.

Die Richter wiesen die Klage zurück. Eine Yoga-Kursleiterin vermittele Kenntnisse und Fähigkeiten und sei daher als Lehrerin tätig und rentenversicherungspflichtig. Volkshochschulkurse dienten dem Zweck der Weiterbildung und nicht der individuellen Heilbehandlung der Teilnehmer. Eine situationsbezogene Beratertätigkeit wie bei einer Unternehmens-, Berufs- oder Lebensberatung liege nicht vor.

Az.: L 2 R 214/22