Kassel (epd). Jobcenter dürfen die Kostenübernahme für eine notwendige Dachreparatur eines selbst bewohnten Eigenheims nicht pauschal ablehnen. Kann der Erhalt der Unterkunft bei einem hilfebedürftigen Grundsicherungsbezieher sonst nicht gesichert werden und handelt es sich um angemessene und erforderliche Aufwendungen, spielt eine zu große Wohnfläche keine Rolle, urteilte am 21. Juni das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel.
Im konkreten Fall bewohnte der alleinstehende Kläger 2017 ein Eigenheim mit einer Wohnfläche von 129 Quadratmeter. Das Jobcenter Landkreis Spree-Neiße zahlte ihm von Mai 2017 bis April 2018 Hartz-IV-Leistungen. Als Kosten für eine Dachreparatur in Höhe von 580 Euro fällig wurden, sollte das Jobcenter diese als Unterkunftskosten übernehmen.
Das Jobcenter lehnte ab. Der Mann wohne in einer mit 129 Quadratmetern viel zu großen und nicht angemessenen Unterkunft. Damit könnten Instandhaltungen und Reparaturen nicht vom Jobcenter übernommen werden. Ohne Erfolg wies der Kläger beim Jobcenter darauf hin, dass die Behörde den Grundbedarf des Wohnens sicherstellen müsse.
Das BSG verwies das Verfahren an das Landessozialgericht Potsdam zurück, da nicht festgestellt wurde, ob der Kläger hilfebedürftig sei und das Haus verkaufen konnte. Bei Hilfebedürftigkeit könnten Reparatur- und Instandhaltungskosten des Eigenheims vom Jobcenter übernommen werden. Voraussetzung sei, dass das Wohneigentum angemessen sei und mit der Reparatur lediglich der Erhalt der Immobilie gesichert werde und keine Wertsteigerung erreicht werde. Bei der Prüfung der Angemessenheit komme es nicht allein auf die Wohnfläche an.
Mit dem seit 2023 geltenden Bürgergeld wurde der Schutz für das selbstgenutzte Eigentum erweitert. Danach kann von einem Grundsicherungsempfänger nicht verlangt werden, dass er sein Haus mit einer Wohnfläche bis 140 Quadratmeter verkauft. Bei einer Eigentumswohnung liegt die Grenze bei 130 Quadratmeter.
Az.: B 7 AS 14/22 R