sozial-Recht

Bundessozialgericht

Bescheid über Grad der Behinderung gilt "ab Bekanntgabe"



Kassel (epd). Bescheide von Sozialbehörden müssen nicht zwingend ein konkretes Datum für den Beginn ihrer Wirksamkeit nennen. So reicht es etwa in einem Bescheid über eine Herabsetzung des Grades der Behinderung (GdB) aus, dass diese „ab Bekanntgabe“ greift, urteilte am 15. Juni das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel.

Im konkreten Fall wurde bei dem aus dem Land Brandenburg stammenden Kläger nach einer Krebserkrankung ein GdB von 80 festgestellt. Ab einem GdB von 50 besteht eine Schwerbehinderung, so dass Betroffene zahlreiche Vorteile wie etwa steuerliche Freibeträge geltend machen können. Bei Krebserkrankungen wird meist nach fünf Jahren geprüft, ob weiter eine Schwerbehinderung vorliegt. Hier hatte das zuständige Versorgungsamt den GdB des Klägers schließlich auf 20 verringert. Dies sollte „ab Bekanntgabe dieses Bescheides“ gelten.

Bescheid aus formalen Gründen rechtswidrig

Das Landessozialgericht (LSG) Potsdam hielt den Bescheid aus formalen Gründen für rechtswidrig. Die Wirksamkeit „ab Bekanntgabe“ sei viel zu unbestimmt. Es sei nicht klar, ab welchem Zeitpunkt genau der geringere GdB gelten solle.

Doch das BSG hatte gegen diese Formulierung keine Bedenken, zumal dies auch so ähnlich im Gesetz stehe. Die Bekanntgabe des Bescheides erfolge ab dem Zeitpunkt, ab dem der Empfänger diesen unter normalen Verhältnissen erhalten könne. Dies sei drei Tage nach Versand des Schriftstücks. Lasse sich der Zeitpunkt des Versandes nicht feststellen, müsse dies ein Gericht klären.

Den Rechtsstreit verwies das BSG dennoch an die Vorinstanz zurück. Diese müsse noch Feststellungen über den Gesundheitszustand des Klägers treffen und den möglichen GdB bestimmen.

Az.: B 9 SB 3/22 R