sozial-Recht

Bundesarbeitsgericht

Betriebsrente muss nicht gesamte Firmenzugehörigkeit berücksichtigen



Erfurt (epd). Arbeitgeber dürfen die Höhe der betrieblichen Altersversorgung vom Einkommen der vergangenen zehn Jahre vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis abhängig machen. Wechselt eine zuvor noch in Vollzeit beschäftigte Arbeitnehmerin in Teilzeit, so fällt die Betriebsrente geringer aus, urteilte am 20. Juni das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt.

Die aus Bayern stammende Klägerin war seit August 1984 in Vollzeit und ab Mai 2005 in Teilzeit tätig. Wegen einer Betriebsschließung endete das Arbeitsverhältnis schließlich zum 30. September 2020 mit einem Aufhebungsvertrag.

Vorwurf der Diskriminierung

Der Arbeitgeber hatte seinen Beschäftigten eine betriebliche Altersversorgung gewährt. In den Versorgungsrichtlinien wurde unter anderem festgelegt, dass die Höhe der Betriebsrente sich am Einkommen der zurückliegenden zehn Jahre vor Ausscheiden aus dem Job orientiert.

Die Klägerin sah darin eine Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten. Ihr stehe eine Betriebsrente von monatlich nur 99,77 Euro zu. Würde jedoch auch ihre Vollzeitarbeit seit Beginn ihrer Beschäftigung, also über den Zehnjahreszeitraum hinaus, angerechnet, müssten ihr monatlich 155,19 Euro als Rente zustehen, trug die Klägerin vor. Einen sachlichen Grund, warum die vor über zehn Jahren ausgeübte Vollzeittätigkeit nicht angerechnet werde, gebe es nicht. Sie werde nun so gestellt, als ob sie schon immer in Teilzeit gearbeitet habe.

Doch die Klage hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Das Gericht verneinte eine unzulässige Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten. Denn wechsele ein Teilzeitbeschäftigter vor Beginn des Zehnjahreszeitraums in Vollzeit, könne er auch von einer höheren Betriebsrente profitieren.

Az.: 3 AZR 221/22