sozial-Recht

Bundesarbeitsgericht

Betriebsratschef kann nicht auch Datenschutzbeauftragter sein



Erfurt (epd). Ein Betriebsratsvorsitzender darf bei möglichen Interessenkonflikten nicht gleichzeitig Datenschutzbeauftragter seines Unternehmens sein. Das gilt nicht erst seit Einführung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), sondern auch für die Zeit davor, urteilte am 6. Juni das Bundesarbeitsgericht (BAG). Die obersten Arbeitsrichter in Erfurt wiesen damit die Klage eines Betriebsratsvorsitzenden des Dresdner Halbleiterherstellers X-FAB ab.

Nach dem Bundesdatenschutzgesetz und der EU-Datenschutzgrundverordnung müssen Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten vorweisen, wenn sich in der Regel mindestens 20 Mitarbeiter ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Arbeitgeber können dann einen internen oder externen Datenschutzbeauftragten beauftragen.

Abberufung vom Amt nur aus „wichtigem Grund“

Soll ein betrieblich bestellter Datenschutzbeauftragter abberufen werden, ist das nach deutschem Recht nur „aus wichtigem Grund“ möglich. Das EU-Recht ist hier weniger streng. Danach darf die Abberufung nicht erfolgen, nur weil der Datenschutzbeauftragte seine Aufgaben erfüllt.

Im Streitfall war der Betriebsratsvorsitzende zum Datenschutzbeauftragten des sächsischen Unternehmens bestellt worden. Auf Veranlassung des Thüringer Landesbeauftragten für Datenschutz widerrief das Unternehmen diese Bestellung Ende 2017 wegen möglicher Interessenkonflikte bei der Ausübung beider Ämter.

Zuvor EuGH angerufen

Das BAG legte den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor und wollte wissen, ob EU-Recht der Abberufung des Datenschutzbeauftragten entgegensteht. Die Luxemburger Richter verneinten das mit Urteil vom 9. Februar 2023 (Az.: C-453/21).

Das BAG wies nun die Klage des Betriebsratsvorsitzenden ab. Es habe einen wichtigen Grund für die Abberufung gegeben. „Die Aufgaben eines Betriebsratsvorsitzenden und eines Datenschutzbeauftragten können danach typischerweise nicht durch dieselbe Person ohne Interessenkonflikt ausgeübt werden“. Denn personenbezogene Daten dürften dem Betriebsrat „nur zu Zwecken zur Verfügung gestellt werden, die das Betriebsverfassungsgesetz ausdrücklich vorsieht“. Der Datenschutzbeauftragte müsse diese Datenverarbeitung der Arbeitnehmervertreter unabhängig überwachen können, befand das Gericht.

Die Abberufung wegen möglicher Interessenkonflikte sei auch nicht erst seit Inkrafttreten der DSGVO am 25. Mai 2018 gegeben, sondern auch für Zeiträume davor, betonte das BAG.

Az.: 9 AZR 383/19