sozial-Recht

Landessozialgericht

Klage auf medizinische Gutachten abgewiesen



Celle (epd). Obwohl Krankenkassen gehalten sind, ihre Versicherten bei der Verfolgung von Schadenersatzansprüchen aus ärztlichen Behandlungsfehlern zu unterstützen, hat dieser Anspruch Grenzen. Das geht aus einem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 12. Juni hervor.

Im vorliegenden Fall hatte ein 57-jähriger Mann geklagt, der seine Impotenz und eine daraus folgende Depression auf einen Behandlungsfehler bei einer Vorhautbeschneidung zurückführt. Eine einmalige Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung sei nicht ausreichend, um zu klären, ob ein Behandlungsfehler vorliege, so der Kläger. Das Gericht hatte dessen Forderung nach weiteren medizinischen Gutachten durch seine Krankenkasse zurückgewiesen.

„Anpassungsstörung“ diagnostiziert

Der Medizinische Dienst war zu dem Schluss gelangt, dass eine Beschneidung nicht geeignet sei, Beschwerden wie Impotenz zu verursachen. Dem widersprach der Kläger. Nach seiner Auffassung müsse eine weitere Begutachtung stattfinden und seine Frau als Zeugin vernommen werden. Hierdurch könne ein Behandlungsfehler bestätigt werden. Zudem habe seine behandelnde Therapeutin bei ihm eine „Anpassungsstörung nach Penisoperation“ diagnostiziert.

Das Landessozialgericht verneinte einen weitergehenden Unterstützungsanspruch. Die Kasse habe ihrer gesetzlichen Hilfspflicht bereits durch Einholung des vorliegenden Gutachtens entsprochen. Nach dem Willen des Gesetzgebers ziele der Unterstützungsanspruch darauf ab, dem Versicherten eine mögliche Beweisführung in seiner Rechtsverfolgung zu erleichtern. Der Umstand, dass der Kläger mit dem Ergebnis des Gutachtens nicht einverstanden sei, verpflichte die Kasse nicht zur Einholung eines weiteren Gutachtens oder zur Vernehmung von Zeugen, hieß es.

Az.: L 16 KR 432/22