sozial-Recht

Gerichtshof für Menschenrechte

Polnische Frauen scheitern mit Klage gegen Abtreibungsverbot



Straßburg (epd). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat die Klage von acht Frauen gegen eine Einschränkung des Rechts auf Abtreibung in Polen abgewiesen. Die Frauen beklagten insbesondere, dass ihnen der Zugang zu legalen Schwangerschaftsabbrüchen auch bei Komplikationen verwehrt werde. Die Straßburger Richter begründeten ihre Entscheidung vom 8. Juni damit, dass die Folge der Gesetzesänderung in der Zukunft liege und damit zu abstrakt sei, um die Frauen als Opfer im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention anzuerkennen.

1.000 Klagen gegen Abtreibungsverbot

Das Verfassungsgericht in Polen hatte 2022 das Recht auf Abtreibung eingeschränkt. Seither sind Schwangerschaftsabbrüche in der Regel illegal. Laut dem EU-Parlament kamen in der Folge mehrere Frauen ums Leben, weil ein Abbruch nötig gewesen wäre. Seit 2021 sind mehr als 1.000 Klagen gegen das Abtreibungsverbot beim EGMR eingegangen, über die das Gericht noch entscheiden muss.

Im aktuellen Fall haben acht polnische Frauen, die zwischen 1980 und 1993 geboren wurden, Klage eingereicht. Zwei der Frauen gaben an, an Krankheiten zu leiden, die ein erhöhtes Risiko für Fehlbildungen mit sich bringen. Zwei andere waren bereits schwanger und befürchteten Komplikationen. Die übrigen Klägerinnen hatten Sorge, dass ihnen im Falle einer schweren Anomalie beim Fötus eine angemessene medizinische Versorgung verweigert werde. Die Klägerinnen erklärten, dass sie potenzielle Opfer der Gesetzesänderung seien, da sie nun gezwungen seien, Schwangerschaften auch im Falle von Komplikationen bis zum Ende auszutragen.

Die sieben Richter aus Polen, Slowenien, der Slowakei, Montenegro, Italien, San Marino und Schweden erklärten, Kläger könnten nur unter „außergewöhnlichen Umständen“ behaupten, Opfer einer Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention zu sein, wenn die Gefahr in der Zukunft liege.

Az.: 4188/21, 4957/21, 5014/21, 5523/21, 5876/21, 6114/21, 6217/21, 8857/21