sozial-Recht

Bundesverfassungsgericht

Paragraf 219a: Ärztin Hänel mit Verfassungsbeschwerde erfolglos




Kristina Hänel
epd-bild/Stephan Wallocha

Karlsruhe (epd). Im Rechtsstreit um einen Verstoß gegen das Werbeverbot für Abtreibungen ist die Gießener Ärztin Kristina Hänel mit einer Verfassungsbeschwerde gescheitert. Wie das Bundesverfassungsgericht am 7. Juni in Karlsruhe mitteilte, nahm es die Beschwerde nicht zur Entscheidung an. Hänel hatte sich damit gegen ihre Verurteilung und den Strafrechtsparagrafen 219a gewandt.

Während des laufenden Verfahrens hatte der Bundestag den Paragrafen 219a im Sommer 2022 gestrichen und die hierauf beruhenden strafgerichtlichen Verurteilungen und Geldstrafen rückwirkend aufgehoben. Dadurch Infolgedessen habe sich das Rechtsschutzziel der Beschwerdeführerin erledigt, erklärte das Karlsruher Gericht. Ein trotz Erledigung ausnahmsweise fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis liege nicht vor.

„Grob anstößig“

Hänel war Ende 2017 vom Amtsgericht Gießen wegen Verstoßes gegen den Strafrechtsparagrafen 219a zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Anfang 2021 war sie mit ihrer Revision vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main gescheitert. Nach dem OLG-Beschluss nahm sie die Informationen über Schwangerschaftsabbrüche von ihrer Praxis-Internetseite.

Der im vergangenen Jahr abgeschaffte Paragraf 219a hatte die Werbung für Schwangerschaftsabbrüche aus wirtschaftlichen Interessen und in „grob anstößiger Weise“ verboten. In der Praxis führte er dazu, dass Ärztinnen und Ärzte strafrechtlich verfolgt und verurteilt wurden, weil sie auf ihrer Internetseite Informationen darüber veröffentlicht hatten, dass sie Schwangerschaftsabbrüche vornehmen und welche Methoden sie anwenden.

Az.: 2 BvR 390/21