sozial-Recht

Oberverwaltungsgericht

Kein Verlust der Staatsangehörigkeit nach Vaterschaftsanfechtung



Lüneburg (epd). Ein Kind darf wegen einer erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung nicht rückwirkend die deutsche Staatsangehörigkeit verlieren. Dies gilt auch dann, wenn sowohl die Mutter als auch der eigentliche Vater Ausländer sind, urteilte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Niedersachsen-Bremen am 25. Mai in Lüneburg. Das Kind könne seine ursprünglich erhaltene deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr verlieren, weil es hierfür an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung fehle, entschieden die Richter.

Damit bleibt ein 2019 geborenes Mädchen weiterhin Deutsche. Ihre ausländische Mutter hatte vor der Geburt des Mädchens einen deutschen Mann geheiratet. Das Kind erhielt die deutsche Staatsangehörigkeit.

Langjährige Verwaltungspraxis

Die ausländische Ehefrau ließ sich dann jedoch scheiden. Das Familiengericht stellte auf ihren Antrag und auf Antrag des Kindes im Jahr 2020 fest, dass nicht der geschiedene Ehemann, sondern ein Ausländer der Vater ist.

Dies blieb für das Kind nicht ohne Folgen. Die Stadt Lüneburg entschied, dass das Mädchen mit der erfolgten Vaterschaftsanfechtung rückwirkend die deutsche Staatsangehörigkeit verloren habe. Ihr Vater sei Ausländer und nicht Deutscher gewesen. Der rückwirkende Verlust der Staatsangehörigkeit entspreche auch langjähriger Verwaltungspraxis und sei von den Gerichten gebilligt worden.

Im Staatsangehörigkeitsrecht fehlt konkrete Regelung

Doch das gilt nicht mehr, urteilte das OVG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2009 und der geltenden Gesetzeslage reiche eine erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung nicht mehr aus, um die deutsche Staatsangehörigkeit rückwirkend zu verlieren. Vielmehr müsse ein Gesetz dies ausdrücklich vorsehen. Eine solche konkrete Regelung enthalte das Staatsangehörigkeitsgesetz jedoch nicht.

Dieses sieht den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bislang nur in wenigen Fällen vor. So ist der Verlust der Staatsangehörigkeit möglich, wenn das Kind von einem Ausländer angenommen oder wenn eine ausländische Staatsangehörigkeit erworben wird.

Az.: 13 LC 287/22