sozial-Recht

Verwaltungsgericht

Wohnsitzlose haben Anspruch auf menschenwürdige Unterbringung



Weimar (epd). Wohnsitzlosen Menschen steht eine menschenwürdige Unterbringung zu. Die jeweilige Kommune hat aber einen Ermessensspielraum, wie und wo sie einen obdachlosen Menschen unterbringt, entschied das Verwaltungsgericht Weimar in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 6. März. Ein Anspruch auf eine vorübergehende Unterbringung in einer Ferienwohnung bestehe nicht.

Der Landkreis Nordhausen muss den wohnsitzlosen Antragsteller daher vorläufig in einer Obdachlosenunterkunft unterbringen. Da der Antragsteller sich in dem Landkreis aufhalte, sei dieser auch für die Unterbringung zuständig.

Geschützte Sphäre

Wie das Verwaltungsgericht weiter entschied, müssten für eine menschenwürdige Unterbringung Mindestanforderungen erfüllt sein. So müsse die Unterkunft im Winter ausreichend beheizbar sein. Eine Waschgelegenheit und ein WC müssten ebenso vorhanden sein wie eine Kochgelegenheit und eine notdürftige Möblierung wie ein Bett und ein Schrank. Eine elektrische Beleuchtung muss ebenfalls sichergestellt sein.

Wohnsitzlose Menschen sollen so untergebracht werden, „dass sie die Möglichkeit haben, sich in der Unterkunft ganztätig aufzuhalten“, heißt es in dem Gerichtsbeschluss. Ihnen müsse den „ganzen Tag über eine geschützte Sphäre geboten“ werden.

Ermessensspielraum der Behörden

Im vorliegenden Streitfall habe der Landkreis lediglich eine Notschlafstelle zur Verfügung gestellt, die nicht über eine Kochstelle verfüge. Eine solche Unterbringung sei nur für wenige Tage zulässig, entschied das Gericht.

Allerdings sei auch die Ausstattung einer menschenwürdigen Unterkunft Schwankungen unterworfen. So könne ein plötzlich erhöhter Unterbringungsbedarf von Flüchtlingen aus Kriegsgebieten vorübergehend zu geringeren Anforderungen führen. Der zuständigen Behörden stehe insoweit ein Ermessensspielraum zu. Sie könne dabei entscheiden, wie und wo sie einen Wohnsitzlosen unterbringt.

Az.: 1 E 302/23 We