sozial-Recht

Bundessozialgericht

Ausschreibung von Leistungen für Integrationshelfer unzulässig



Kassel (epd). Kommunen dürfen beim Einsatz von Integrationshelferinnen und -helfern nicht nur auf die billigsten Anbieter zurückgreifen. Vielmehr müssen die Träger der Eingliederungshilfe beim Einsatz von Schulbegleitern für behinderte Kinder das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten berücksichtigen und eine entsprechende Pluralität der Leistungserbringer sicherstellen, urteilte das Bundessozialgericht am 17. Mai. Die Kasseler Richter erklärten damit das Vergabeverfahren der Stadt Düsseldorf für den Einsatz von Integrationshelfern an Schulen für behinderte Kinder für unzulässig.

Die Stadt hatte ein Pool-Modell entwickelt, mit dem rund 380 Integrationshelfer an rund 85 Schulen möglichst kostengünstig Kinder mit Behinderungen betreuen sollten. In einem Vergabeverfahren erhielten zwei Anbieter für mehrere Schuljahre den Zuschlag. Über das Pool-Modell wurden die meisten Schülerinnen und Schüler betreut.

Am Vergabeverfahren nicht beteiligt

Die Diakonie Kaiserswerth und der Caritasverband Düsseldorf hatten sich an dem Vergabeverfahren nicht beteiligt. Sie klagten mit Unterstützung der Landesarbeitsgemeinschaft Freie Wohlfahrtspflege NRW auf Unterlassung des Vergabeverfahrens. Maßgeblich müssten allein die vertraglichen Vereinbarungen sein. Kaiserswerth und Caritas bieten auf der Grundlage von Verträgen mit der Stadt entsprechende Leistungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen an.

Die Stadt meinte, dass sich Diakonie und Caritas durchaus an dem Vergabeverfahren hätten beteiligen können. Nach EU-Recht habe sie die Leistungen ausschreiben müssen.

Doch das BSG gab den Klägern recht. Der Grundsatz, dass öffentliche Aufträge und Konzessionen im Wettbewerb und in transparenten Verfahren zu vergeben sind, finde auf einfache Zulassungssysteme wie hier keine Anwendung.

„Sieg für die Trägervielfalt“

Die Träger der Eingliederungshilfe seien verpflichtet, „den Leistungsanspruch der Berechtigten durch Abschluss vertraglicher Vereinbarungen“ und nicht durch ein Vergabesystem sicherzustellen - „und zwar im Sinne einer dem Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten entsprechenden Pluralität der Leistungserbringer“, urteilte das BSG.

Christian Woltering, Vorsitzender der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege NRW zeigte sich erleichtert und wertete das Urteil als „Sieg für die Trägervielfalt“. „Aggressiven Dumping-Angeboten“ fragwürdiger Anbieter sei nun höchstrichterlich ein Riegel vorgeschoben worden.

Az.: B 8 SO 12/22 R