sozial-Recht

Kirchengerichtshof

Wahl zur Schwerbehindertenvertretung trotz ruhender Beschäftigung möglich



Hannover (epd). Schwerbehinderte Beschäftigte eines evangelischen Arbeitgebers können sich auch bei einem Arbeitsverhältnis, das aufgrund einer befristeten vollen Erwerbsminderungsrente ruht, zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung stellen. Ruht das Arbeitsverhältnis jedoch länger als sechs Monate, sind sie nicht mehr wählbar, entschied der Kirchengerichtshof (KGH) der Evangelischen Kirche in Deutschland in einem am 25. Mai veröffentlichten Beschluss. Denn wer gewählt ist, soll sein Amt auch aktiv wahrnehmen können, erklärten die Hannoveraner Richter.

Mitarbeiter riefen die Schlichtungsstelle an

Im konkreten Fall ging es in einer Stiftung im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen um die Wirksamkeit einer Wahl der Schwerbehindertenvertretung. Eine schwerbehinderte Beschäftigte übte das Amt als Vertrauensperson bereits seit vielen Jahren aus. Vom 18. August 2020 bis 31. März 2021 erhielt sie eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Befristung wurde später bis zum 31. Mai 2025 verlängert. Das Arbeitsverhältnis ruhte in dieser Zeit.

Trotz ihrer „Beurlaubung“ aufgrund der befristeten vollen Erwerbsminderung wollte sie sich dennoch zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung aufstellen lassen. Dies lehnte der Wahlvorstand ab. Daraufhin wurden andere schwerbehinderten Personen gewählt.

Die betroffene Beschäftigte sowie weitere Mitarbeiter riefen die Schlichtungsstelle an, um die Wahl für unwirksam erklären zu lassen. Die Wählerliste sei falsch gewesen. Die Schlichtungsstelle entschied, dass die Frau nicht gewählt werden konnte, da ihr Arbeitsverhältnis ruhte.

Aktive Wahrnehmung des Amtes

Der KGH entschied nun, dass schwerbehinderte Menschen auch bei einem befristet ruhenden Arbeitsverhältnis in die Schwerbehindertenvertretung gewählt werden können. Denn es sei nicht ausgeschlossen, dass das Arbeitsverhältnis wieder aufgenommen werde. „Ein bloß vorübergehendes Ruhen des Arbeitsverhältnisses führt nicht zum Verlust des aktiven Wahlrechts.“

Anders verhalte es sich, wenn Betroffene am Wahltag noch für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten „beurlaubt“ sind. Denn die Schwerbehindertenvertretung müsse auch arbeitsfähig sein. Dies sei bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis über einen längeren Zeitraum nicht gewährleistet. Dann könnten gewählte Beschäftigte weder an Sitzungen der Mitarbeitervertretung noch an Einstellungsinterviews teilnehmen. „Wer gewählt ist, soll das Amt aktiv wahrnehmen können“, betonte der KGH. Da im Streitfall das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate geruht habe, sei die Schlichtungsstelle zu Recht von der Wirksamkeit der Wahl ausgegangen.

Az.: II-0124/18-2022