sozial-Recht

Landgericht

Schmerzensgeld für Mutter nach Tod ihres Kindes



Osnabrück (epd). Der Tod eines Kleinkindes infolge eines von einem Lebensgefährten verursachten Schütteltraumas einen Schmerzensgeldanspruch der Mutter begründen. Beim Tod eines nahen Angehörigen reiche es für den Schmerzensgeldanspruch aus, dass die Mutter „eine psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert“ erlitten hab, entschied das Landgericht Osnabrück in einem am 12. Mai bekanntgegebenen Urteil. Damit kann die Klägerin nach dem gewaltsamen Tod ihres 15 Monate alten Sohnes von ihrem früheren Lebensgefährten insgesamt 35.000 Euro Schmerzensgeld verlangen.

Im konkreten Fall hatte der Ex-Partner der klagenden Mutter im April 2017 auf ihre beiden Kinder aufgepasst. Dabei schüttelte er den Sohn der Frau mehrfach so stark, dass dieser ein Schütteltrauma mit schweren Hirnverletzungen erlitt. Das Kleinkind starb wenige Tage später im Krankenhaus. Der Lebensgefährte wurde daraufhin wegen Körperverletzung mit Todesfolge rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.

Gutachter diagnostizierten posttraumatische Belastungsstörung

Die Mutter verlangte von ihrem Ex-Partner zudem ein Schmerzensgeld. Ein Gutachter hatte bei ihr eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert. Das Landgericht sprach ihr dafür ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 Euro sowie weitere 10.000 Euro für die Schmerzen des Kleinkindes zu. Das Kind sei erst später im Krankenhaus gestorben und habe bis dahin ebenfalls gelitten. Sein Schmerzensgeld gehe nun auf die Mutter über.

Die Osnabrücker Richter verwiesen auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). Dieser hatte noch am 21. Mai 2019, dass der Tod eines nahen Angehörigen ein Schmerzensgeld begründen kann, sofern die gesundheitlichen Folgen des Hinterbliebenen „ein außergewöhnliches Maß“ aufweisen (AZ: VI ZR 299/17). Von dieser Rechtsprechung sei der BGH jedoch mit Urteil vom 6. Dezember 2022 abgerückt (AZ: VI ZR 158/21), betonte das Landgericht.

Nun reiche eine psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert - wie hier die PTBS - für einen Schmerzensgeldanspruch aus, so das Gericht. Ein zusätzlicher Anspruch auf Hinterbliebenengeld bestehe aber nach dem Willen des Gesetzgebers nicht. Eine Addition der Ansprüche auf Schmerzensgeld und Hinterbliebenengeld sei nicht vorgesehen, hieß es.

Az.: 1 O 1857/21