sozial-Recht

Verwaltungsgericht

Bordell: Geschultes Personal zur Hilfeleistung ist Pflicht



Minden (epd). Das Verwaltungsgerichts Minden hat einen Eilantrag abgelehnt, mit dem sich eine Bordellinhaberin aus Herford gegen eine nachträgliche Auflage zum Betrieb eines Notrufsystems gewandt hatte. In der Entscheidung vom 16. Mai verfügte das Gericht außerdem, dass während der Öffnung des Hauses die Geschäftsführerin oder eine zuverlässige Mitarbeiterin dauerhaft anwesend sein muss. Das sei erforderlich, „damit im Falle eines gegen eine Prostituierte gerichteten Übergriffs durch einen Kunden oder eine Kundin unverzüglich Hilfe geleistet werden könne“, so das Gericht.

Zunächst war in der Betriebserlaubnis vom Juli 2022 lediglich vorgeschrieben, dass bei Betätigung eines internen Notrufs durch die Prostituierten die Geschäftsführung per SMS benachrichtigt werden sollte, um vor Ort selbst Hilfe zu leisten. Auch die Hilfeleistung durch andere im Betrieb anwesende Prostituierte sollte möglich sein.

Notrufsystem muss effektiven Schutz bieten

Jetzt kam das Gericht jedoch zu der Überzeugung, im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes seien nur solche Notrufsysteme sachgerecht, die im Fall eines Übergriffs effektiven Schutz bieten. Dazu müsse gewährleistet sein, dass der Notruf automatisch dazu führe, dass dem Gewaltopfer „schnell und erfolgversprechend geholfen werde“.

Das kann laut Gericht grundsätzlich nur durch im Betrieb anwesende und jederzeit verfügbare Personen geleistet werden, die unmittelbar durch Auslösen des Notrufs (etwa durch ein akustisches oder visuelles Signal) alarmiert werden und jederzeit unverzüglich Zutritt zur Räumlichkeit der sexuellen Dienstleistung haben.

Die durch den Notruf alarmierte Person müsse ferner für die effektive Hilfeleistung qualifiziert sein sowie über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen. Regelmäßig werde die Beschäftigung wenigstens einer dezidierten Wachperson erforderlich sein. Auf keinen Fall darf die Pflicht zur Hilfeleistung an andere im Betrieb anwesende Prostituierte delegiert werden, so das Gericht. Gegen den Beschluss ist noch Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht möglich.

Az.: 3 L 276/23