Erfurt (epd). Eine Klinik kann einen Bereitschaftsdienstplan für Ärzte auch ohne die Zustimmung des Betriebs- oder Personalrates bekanntgeben. Nur weil die Zustimmung des Betriebsrates fehlt, können Ärzte nicht auf eine fehlerhafte Bekanntgabe des Dienstplanes pochen und damit zusätzliche tarifliche Bereitschaftsdienstzuschläge verlangen, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am 6. Mai veröffentlichten Urteil.
Im Streit stand eine Bestimmung des Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern. Diese sah vor, dass der Dienstplan für Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften „spätestens einen Monat vor Beginn des jeweiligen Planungszeitraumes aufgestellt wird“. Bei verpasster Frist der „Aufstellung“ des Dienstplans gibt es seit 2023 einen Zuschlag von 17,5 Prozent. Im Streitzeitraum 2020 waren es noch zehn Prozent.
Der klagende Oberarzt einer kommunalen Klinik in Nordbaden reklamierte den Zuschlag wegen eines nicht „aufgestellten“ Bereitschaftsdienstplans für sich. Er verlangte für 16 Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften von Februar bis September 2020 eine Extrazahlung von 1.320 Euro. Zwar habe die Klinik die Dienstpläne pünktlich ausgehängt. Es habe aber an der Zustimmung des Betriebsrates gefehlt. Dieser hatte dem nicht zugestimmt, da die Dienstpläne seiner Meinung nach gegen das Arbeitsgesetz verstoßen haben. Ohne diese Zustimmung seien die Pläne aber nicht wirksam pünktlich „aufgestellt“ gewesen, meinte der Oberarzt. Der tarifliche Zuschlag stehe ihm daher zu.
Das BAG urteilte, dass der Krankenhausarzt den tariflichen Zuschlag nicht verlangen kann. Maßgeblich für den Anspruch auf den Zuschlag sei allein, dass der Arbeitgeber die Dienstpläne rechtzeitig bekanntgegeben hat. Dies sei der Fall gewesen. Es komme für die Aufstellung und damit Bekanntgabe des Dienstplanes nicht darauf an, ob gegen die unumstrittenen Mitbestimmungspflichten oder Arbeitszeitgesetze verstoßen wurde.
Rechtlos seien die Krankenhausärzte dadurch nicht. Denn ohne die Zustimmung des Betriebsrats oder Personalrats stehe den Arbeitnehmern ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Zwar sei dies in Krankenhäusern mit Blick auf die Patientensicherheit problematisch. „Gleichwohl haben die Tarifvertragsparteien die Leistungsverweigerungsmöglichkeit offenkundig als ausreichende Sanktion für die Rechtswidrigkeit des Dienstplans angesehen“, urteilte das BAG.
Az.: 6 AZR 130/22