sozial-Recht

Landessozialgericht

Jobcenter dürfen verschwiegene Vermögen auf Leistungen anrechnen



Celle (epd). Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherung, die dem Jobcenter Kapitallebensversicherungen verschweigen, müssen mit erheblichen Rückforderungen von gewährten Leistungen rechnen. Verträge ohne „Hartz-IV-Klausel“ - dies ist bei Lebensversicherungen in der Regel der Fall - seien kein geschütztes Altersvorsorgevermögen, teilte das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) am 15. Mai in Celle mit. Zudem befand es das Gericht für rechtens, bereits gezahlte Leistungen auch über den Wert des nicht angegebenen Versicherungsvermögens hinaus zurückzufordern.

Seit 2013 Bezug der Grundsicherung

Dem Urteil zugrunde liegt die Klage einer 1958 geborenen Frau aus dem Landkreis Celle, die seit 2013 Grundsicherungsleistungen bezogen hatte. Weder im Antrag noch in der Folgezeit informierte sie das Jobcenter über zwei Kapitallebensversicherungen im Wert von rund 13.500 Euro. Erst als ihr Ex-Mann 2019 gegenüber dem Jobcenter seinen Anspruch auf die Hälfte der Versicherungsleistungen anmeldete, wurden die Verträge bekannt. Die Behörde machte daraufhin eine Rückforderung von rund 14.000 Euro geltend, da der Vermögensfreibetrag von 9.600 Euro überschritten war und die Frau deshalb nicht leistungsberechtigt war.

Die Klägerin hatte zunächst angegeben, von den Versicherungen keine Kenntnis gehabt zu haben. Die Ermittlungen ergaben laut Gericht jedoch, dass sie die Policen persönlich unterschrieben hatte. Zudem vertrat die Frau die Ansicht, dass für die Rückforderungen gewährter Leistungen höchstens der Versicherungswert oberhalb des Freibetrags berücksichtigt werden dürfe.

Dem widersprach das LSG. Der Grundsicherungsanspruch der Frau entfalle für jeden Monat, in dem das Vermögen real vorhanden gewesen sei. Entsprechend dürfe das Jobcenter die gezahlten 14.000 Euro zurückfordern. Auch genieße die Klägerin keinen Vertrauensschutz, da sie die Lebensversicherungen vorsätzlich verschwiegen habe.