Potsdam (epd). Die von einem Leichenumbetter vorgebrachte Posttraumatische Belastungsstörung ist nach einem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg nicht mit einer Berufskrankheit gleichzusetzen. Der Kläger habe damit auch keinen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, befand das Gericht in einem 12. Mai veröffentlichten Urteil vom 27. April.
Der Kläger war den Angaben zufolge von 1993 bis 2005 als Leichenumbetter beim Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge tätig. In Mittel- und Osteuropa exhumierte und identifizierte er Weltkriegstote und später Tote der Jugoslawien-Kriege der 1990er Jahre. Seit 2005 war der 1963 geborene Kläger arbeitsunfähig. 2017 machte er bei der Berufsgenossenschaft gesundheitliche Störungen mit einer lebenslangen Behinderung durch seine langjährige Tätigkeit geltend.
Die Berufsgenossenschaft lehnte es den Angaben zufolge ab, seine Erkrankung einer Berufskrankheit gleichzustellen. Die Klage des Mannes dagegen blieb vor dem Sozialgericht Potsdam erfolglos. Dem schloss sich nun auch das Landessozialgericht an.
Eine Posttraumatische Belastungsstörung sei Folge eines extrem bedrohlichen oder entsetzlichen Ereignisses, urteilte das Landessozialgericht. Dies sei bei einem Leichenumbetter nicht der Fall. Auch gebe es keine gesicherten Erkenntnisse über einen Zusammenhang zwischen dieser Tätigkeit und einer Posttraumatischen Belastungsstörung.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Eine Revision beim Bundessozialgericht ist möglich.
Az.: L 21 U 231/19