München (epd). Der Kindergeldanspruch für ein über 25 Jahre altes behindertes Kind bleibt auch beim Erhalt einer aus einer Erbschaft finanzierten privaten Rente bestehen. Liegt mit der privaten Rente nur eine Umschichtung des geerbten Vermögens vor, stellt diese kein steuerpflichtiges, beim Kindergeld zu berücksichtigendes Einkommen dar, stellte der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am 11. Mai veröffentlichten Urteil klar. Lediglich der Ertragsanteil der privaten Rentenversicherung habe als zu berücksichtigendes Einkommen Einfluss auf den Kindergeldanspruch.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen können Eltern für ihr über 25 Jahre altes behindertes Kind Kindergeld erhalten. Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr entstanden ist und das erwachsene behinderte Kind sich nicht aus eigenen Einkünften unterhalten kann.
Im konkreten Fall ging es um einen 62 Jahre alten behinderten Sohn, der behinderungsbedingt seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten konnte. Der Vater erhielt für seinen Sohn Kindergeld. Als die Mutter starb, erbte das Kind knapp 380.000 Euro. Laut Testament sollte das Geld in eine private Rentenversicherung fließen. Das behinderte Kind sollte dadurch lebenslang eine private Rente erhalten.
Die Familienkasse strich daraufhin den Kindergeldanspruch für den Vater. Denn mit der Rente könne der behinderte Sohn nun seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten.
Der BFH urteilte, dass der Kindergeldanspruch für den Vater noch besteht. Vermögen werde bei der Frage, ob das behinderte Kind sich selbst unterhalten könne, bei der Prüfung des Kindergeldanspruchs nicht berücksichtigt, entschied der BFH. Hier sei nach dem letzten Willen der verstorbenen Mutter das aus der Erbschaft stammende Vermögen nur in die private Rentenversicherung umgeschichtet worden. Mit der Rentenzahlung erhalte der Sohn daher sein eingezahltes Vermögen zurück, so dass sich dieses nicht schädlich auf das Kindergeld auswirken dürfe.
Nur der Ertragsanteil, den die Rentenversicherung aus der Einzahlung zusätzlich erwirtschaftet, könne als Einkünfte berücksichtigt werden. Dieser sei hier aber nicht so hoch gewesen, dass Kindergeldanspruch entfallen sei.
Az.:III R 23/22