sozial-Recht

Sozialgericht

Keine Sozialhilfe für den Kauf eines Wäschetrockners



Dortmund (epd). Auch erheblich pflegebedürftige Sozialhilfebezieher können keine Beihilfe für einen Wäschetrockner beanspruchen. Auch wenn pflegebedingt besonders viel Wäsche anfällt, ist es den Betroffenen zuzumuten, diese im Trockenkeller oder auf einer zur Wohnung gehörenden Terrasse zu trocknen, entschied das Sozialgericht Dortmund in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 25. Januar.

Die bettlägerige und pflegebedürftige Klägerin mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 bezieht eine kleine Rente und zusammen mit ihrem ebenfalls schwerbehinderten Ehemann 901 Euro Pflegegeld. Sie sind ergänzend auf Sozialhilfeleistungen angewiesen.

Fünf Maschinen voller Wäsche täglich

Die Frau beantragte beim Sozialhilfeträger eine einmalige Beihilfe in Höhe von 600 Euro für die Anschaffung eines Wäschetrockners. Sie schwitze stark, werde über eine Sonde ernährt und sei auf Abführmittel angewiesen, so die bettlägerige Frau. Dadurch habe sie einen erhöhten Wäschebedarf. An heißen Tagen müsse sie aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit bis zu fünf Maschinen Wäsche waschen, die sie nicht richtig trocknen könne. Im Trockenkeller trockne die Wäsche nur sehr langsam.

Sowohl der Sozialhilfeträger als auch das Sozialgericht lehnten den Antrag jedoch ab. Ein Wäschetrockner sei für eine „geordnete Haushaltsführung“ nicht erforderlich, heißt es in dem Urteil. Die Sozialhilfe müsse im Rahmen der Erstausstattung nur notwendige Haushaltsgeräte wie Herd, Kochtöpfe, Staubsauger, Bügeleisen und Kühlschrank finanzieren.

Zwar habe die Klägerin wegen ihrer erheblichen Pflegebedürftigkeit einen erhöhten Wasch- und damit Trocknungsbedarf. Es sei ihr aber zuzumuten, ihre Wäsche im Trockenkeller und auf der Terrasse zu trocknen. Außerdem könne sie sich einen Wäschetrockner aus dem Regelsatz ansparen oder auch aus dem Pflegegeld finanzieren. Der Sozialhilfeträger habe ihr auch ein Darlehen für die Anschaffung angeboten, so das Gericht.

Az.: S 43 SO 169/21



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