Brüssel, Straßburg (epd). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Beschwerde eines Trans-Mannes zurückgewiesen, der als Vater seines Kindes in die Geburtsurkunde eingetragen werden wollte. In seinem am 4. April in Straßburg veröffentlichten Urteil kommt das Gericht zu dem Schluss, dass eine schwerwiegende Diskriminierung nicht gegeben sei. Der Kläger war als Frau geboren worden und hatte ein Kind zur Welt gebracht, nachdem seine Identität als Mann bereits anerkannt worden war.
Nachdem das Berliner Bezirksgericht Schöneberg den Kläger 2011 als Mann anerkannt hatte, hatte dieser nach eigenen Angaben die Hormonbehandlung abgesetzt und war wieder fruchtbar geworden. 2013 gebar er ein Kind. Der Kläger beantragte nach der Geburt, als Vater des Kindes eingetragen zu werden, da er ein Mann sei. Weiter forderte er, keine Mutter einzutragen, weil das Kind durch eine Samenspende gezeugt worden war.
Das Amtsgericht Schöneberg entschied gegen seinen Willen, er sei als Mutter des Kindes mit seinem zu diesem Zeitpunkt bereits abgelegten weiblichen Namen einzutragen. Eine Beschwerde des Klägers beim Bundesgerichtshof war abgelehnt worden, weil die Mutter eines Kindes nach Auffassung des Gerichts die Person sei, die das Kind geboren hat. Eine Änderung des Geschlechtes einer Person habe keinen Einfluss auf die Rechtsbeziehung zwischen dieser Person und ihren Kindern.
Der Bundesgerichtshof entschied zu dem Fall nach einer Klage, dass das Grundgesetz nicht dazu verpflichte, ein geschlechtsneutrales Abstammungsrecht zu schaffen, nach dem Vaterschaft und Mutterschaft als rein soziale Rollen gesehen und als rechtliche Kategorien abgeschafft würden. Die Verbindung zwischen der Fortpflanzungsfunktion und dem Geschlecht beruhe letztlich unbestreitbar auf biologischen Tatsachen, hieß es: „Die Mutter ist die Person, die das Kind geboren hat.“
Nachdem das Bundesverfassungsgericht eine Klage 2018 abgelehnt hatte, war der Trans-Mann vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gezogen. Dieser konnte nun kein Fehlverhalten der deutschen Behörden und Gerichte feststellen. Unter den europäischen Staaten gebe es keinen Konsens darüber, wie in den Personenstandsregistern eines Kindes angegeben werden soll, dass ein Elternteil transgender ist. Europäisches Recht sei damit nicht verletzt worden. Der Gerichtshof berief sich unter anderem auf das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch, laut dem die Person, die ein Kind geboren hat, dessen Mutter ist.
Az.: 53568/18 und 54741/18