Stuttgart (epd). Sozialhilfebezieher können wegen des Kriegs in der Ukraine kein Extra-Geld zum Aufbau einer „Kriegsnotvorsorge“ beanspruchen. Weder müsse der Sozialhilfeträger für die Anschaffung eines Lebensmittelvorrats einen „einmaligen Bedarf“ anerkennen, noch stehe dem Sozialhilfebezieher für die Lebensmittellagerung eine Tiefkühltruhe zu, entschied das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem am 25. März veröffentlichten Urteil.
Damit kann der klagende Rentner für seine gewünschte „Kriegsnotfürsorge“ kein Extra-Geld von der Sozialhilfe verlangen. Wegen des Krieges in der Ukraine hielt er die Anschaffung des Lebensmittelvorrats für gerechtfertigt, weil die Bundesregierung sich in einem „unerklärten Angriffskrieg gegen die Russische Föderation“ befände. Lebensmittel würden immer teurer, die Lieferketten würden zusammenbrechen.
Er verlangte daher für die Anschaffung von 80 Litern Getränken und 60 Kilogramm Lebensmittel 500 Euro extra. Damit er die „Kriegsnotvorsorge“ lagern könne, müsse ihm noch für 280 Euro eine Tiefkühltruhe bezahlt werden. Seinen Anspruch begründete er auch damit, dass das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe zum Anlegen eines Notvorrats aufgerufen hatte.
Doch vor dem LSG scheiterte der Rentner. Die Anlage eines Notvorrates führe weder zu einem von der Sozialhilfe zu gewährenden einmaligen Bedarf noch zu einem Anspruch auf „Hilfe in sonstigen Lebenslagen“. Anhaltspunkte für einen Kollaps der Lieferketten infolge des Russland-Ukraine-Krieges gebe es nicht, ließ das Gericht wissen.
Die behördliche Empfehlung zum Anlegen eines Notvorrats sei „völlig unverbindlich“. Der Notvorrat solle nur für zehn Tage inklusiv zwei Liter an Getränken pro Person und Tag angelegt werden. Der Rentner verlange aber weit mehr. Der Notvorrat solle auch nicht auf einmal aufgebaut werden, sondern könne schrittweise aus dem Sozialhilfesatz finanziert werden. Es würden auch nur haltbare Lebensmittel empfohlen, so dass gar keine Kühltruhe erforderlich sei.
Az.: L 7 SO 3464/22