Potsdam (epd). Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat ein Berliner Jobcenter dazu verpflichtet, die vollen Mietkosten einer Hartz-IV-Empfängerin zu übernehmen. Die alleinstehende Frau lebte in den Jahren 2015/2016 für rund 640 Euro Warmmiete in einer 90 Quadratmeter großen Dreizimmerwohnung, wie das Gericht am 4. April mitteilte.
Das Jobcenter wollte aber nur rund 480 Euro Mietkosten übernehmen und verwies auf die Ausführungsvorschriften der Senatssozialverwaltung. Danach wird die Grenze der Angemessenheit aus den durchschnittlichen Mietkosten abgeleitet, wie sie der Berliner Mietspiegel für einfache Wohnlagen ausweist.
Die Klägerin argumentierte, die Suche nach einer günstigeren Wohnung sei im angespannten Berliner Wohnungsmarkt aussichtslos gewesen. Das sieht auch das Landessozialgericht so und erklärte das Vorgehen des Jobcenters für unzulässig.
Laut einem Bericht des Berliner Senats von 2019 weise der Berliner Wohnungsmarkt eine Angebotslücke von 345.000 Wohnungen allein für Einpersonenhaushalte aus. In einer solchen Situation könne das Gericht keinen Grenzwert bestimmen, die Wohnung der Frau sei noch angemessen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das Landessozialgericht die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.
Az.: L 32 AS 1888/17