sozial-Recht

Landessozialgericht

Jobcenter darf bei Selbstständigen Kundenzahlungen prüfen



Halle (epd). Selbstständige müssen für den Erhalt von Grundsicherungsleistungen dem Jobcenter auf Verlangen ungeschwärzte Kontoauszüge über erhaltene Kundenzahlungen vorlegen. Denn nur so kann geprüft werden, ob tatsächlich ein Hilfebedarf und ein Anspruch auf Sozialleistungen bestehen, entschied das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt in Halle in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss.

Im Streit ging es um eine selbstständige Hartz-IV-Aufstockerin, die im Bereich Coaching und Consulting sowie als Haushaltshilfe tätig war. Als das Jobcenter ihre Hilfebedürftigkeit prüfen wollte, verlangte die Behörde die Kontoauszüge der letzten drei Monate vor Antragstellung.

Privatsphäre der Kunden

Die Frau legte zwar die Kontoauszüge vor, allerdings waren insbesondere bei Zahlungseingängen die Kundenangaben und der Verwendungszweck geschwärzt. Das Jobcenter benötige diese Daten nicht. Sie wolle mit der Schwärzung auch die Privatsphäre ihrer Kunden nicht verletzen.

Ohne Erfolg verlangte das Jobcenter die Vorlage ungeschwärzter Kontoauszüge. Daraufhin erkannte die Behörde für den Zeitraum Juni bis Oktober 2022 keine Hilfebedürftigkeit mehr an.

Zu Recht, befand nun das LSG, welches den Antrag der Frau auf einstweilige Anordnung zurückwies. Insbesondere bei Zahlungseingängen dürften Kundendaten und die Verwendungszwecke nicht geschwärzt werden. Ein Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung liege nicht vor. Denn die genauen Angaben über die Zahlungseingänge seien zur Prüfung der Hilfebedürftigkeit erforderlich.

Lediglich einzelne Zahlungsausgänge dürften ausnahmsweise geschwärzt werden, etwa wenn sonst religiöse oder politische Überzeugungen oder eine Gewerkschaftszugehörigkeit offengelegt werden. Die Antragstellerin unterliege auch keiner gesetzlich geregelten Verschwiegenheitsverpflichtung, wie dies etwa bei Anwälten oder Steuerberatern gelte, betonte das LSG.

Az.: L 5 AS 463/22 B ER