Chemnitz (epd). Während der stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben können Arbeitnehmer von ihrer gesetzlichen Krankenversicherung nicht die Erstattung der Fahrtkosten zur Arbeit verlangen. Der Erstattungsanspruch kann nur gegenüber der Rentenversicherung bestehen, entschied das Sächsische Landessozialgericht (LSG) in einem am 23. März veröffentlichten Urteil. Die Chemnitzer Richter ließen die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) in Kassel zu.
Die Klägerin, eine in einem Krankenhaus angestellte Krankenschwester, war vom April 2018 bis August 2019 wegen einer Krebserkrankung arbeitsunfähig. Ab Juni 2019 sollte eine knapp zweimonatige stufenweise Wiedereingliederung in das Erwerbsleben erfolgen, bei dem die Krankenschwester unter Bezug von Krankengeld mit verringerter Arbeitszeit arbeiten ging. Die Wiedereingliederung wertete sie als medizinische Reha-Maßnahme. Damit müsse ihre Krankenkasse ihr auch die Fahrtkosten für den 42 Kilometer langen Arbeitsweg mit ihrem Pkw erstatten. Sie verlangte bei einer Kilometerpauschale von 0,30 Euro insgesamt 1.008 Euro.
Die Krankenversicherung lehnte die Übernahme der Fahrtkosten zur Arbeitsstelle während der stufenweisen Wiedereingliederung ab. Zwar müssten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation übernommen werden. Dazu gehörten aber nicht Fahrtkosten zum Erreichen des Arbeitsplatzes.
Das LSG urteilte, dass für die Übernahme der Fahrkosten nicht die Krankenversicherung, sondern nach den gesetzlichen Bestimmungen die Rentenversicherung zuständig sei. Allerdings gelte nur eine im Bundesreisekostengsetz vorgesehene Kilometerpauschale von 0,20 Euro, so dass der Klägerin eine Erstattung von insgesamt 672 Euro zustehe. Da die Krankenversicherung den Erstattungsantrag der Klägerin nicht wie vorgeschrieben an die zuständige Rentenversicherung weitergeleitet hat, müsse diese ausnahmsweise nun die Kosten übernehmen.
Az.: L 1 KR 320/20