Nürnberg (epd). Die Absage an einen männlichen Stellenbewerber wegen dessen fehlenden „flinken Frauenhänden“ stellt eine Diskriminierung wegen des Geschlechts dar. Auch wenn mit vielen kleinen filigranen Teilen gearbeitet werden muss, ist dies kein Grund, Männer davon auszuschließen, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg in einem am 9. März veröffentlichten Urteil.
Damit steht einem Stellenbewerber für eine erlittene Diskriminierung wegen des Geschlechts eine Entschädigung in Höhe von 2.500 Euro zu. Der heute 42-jährige Mann hatte sich 2021 auf eine Stelle als Bestücker von Digitaldruckmaschinen beworben. Dabei werden Modelle von Pkws, Lkws und öffentlichen Verkehrsmitteln im Maßstab 1:87 hergestellt. Die Modellfahrzeuge bestehen aus 100 bis 150 Einzelteilen. Laut Stellenbeschreibung wurde unter anderem „Fingerfertigkeit/Geschick“ verlangt.
Die Prokuristin des Unternehmens erteilte dem 42-Jährigen eine Absage. Sie begründete sie mit den Worten: „Unsere sehr kleinen, filigranen Teile sind eher etwas für flinke Frauenhände.“
Der abgewiesene männliche Stellenbewerber fühlte sich wegen seines Geschlechts diskriminiert und verlangte eine Entschädigung von mindestens 8.000 Euro. Einen Tag nach Versand des Forderungsschreibens lud das Unternehmen den Mann doch noch zur Probearbeit. Diese kam allerdings nicht zustande, da der 42-Jährige mittlerweile eine andere Stelle erhalten hatte.
Das LAG urteilte, dass die Absage wegen der fehlenden „flinken Frauenhände“ ein Indiz für eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts sei. Der Arbeitgeber habe dies auch nicht entkräften können. Der Einwand der Prokuristin, dass sie bei Internetrecherchen Fotos der zu großen Hände des Klägers entdeckt und diese für die Arbeit nicht für geeignet gehalten habe, greife nicht. Denn dies sage nichts über die tatsächliche Fingerfertigkeit aus.
Die Probearbeit sei auch erst dann angeboten worden, nachdem die Diskriminierungsentschädigung geltend gemacht wurde. Damit habe der Arbeitgeber wohl eine Entschädigungsklage vermeiden wollen, meinte das Gericht. Der Kläger habe Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 2.500 Euro.
Az.: 7 Sa 168/22