Mainz (epd). Eine als WhatsApp-Nachricht verschickte Kündigung ist unwirksam. Denn eine Kündigungserklärung muss für ihre Wirksamkeit dem gesetzlichen Schriftformerfordernis genügen. Eine elektronisch versandte Kündigung ist ausgeschlossen, stellte das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am 6. März veröffentlichten Urteil klar.
Im Streitfall hatte der Mitarbeiter einer Sicherheitsfirma über WhatsApp fristlos gekündigt und sein Nichterscheinen auf der Arbeit damit begründet, dass seine Frau sich von ihm scheiden lassen wolle und er die Arbeit zu lange vor die Familie gestellt habe. Die schriftliche Kündigung wolle er noch zusenden, was er dann allerdings unterließ.
Der Arbeitgeber bestätigte die „auf eigenen Wunsch“ erklärte Kündigung . Doch dann machte der Beschäftigte einen Rückzieher. Die Kündigung sei ein „Schnellschuss“ gewesen, heißt es in seinem Entschuldigungsschreiben vom 11. Januar 2021. Die Situation mit seiner Frau habe sich „weitestgehend beruhigt“. Er wolle am 18. Januar 2021 wieder zur Arbeit kommen. Die Kündigung per WhatsApp sei ohnhehin nicht rechtskräftig gewesen.
Als der Mann nach seiner „Entschuldigung“ am 11. Januar 2021 nicht zur Arbeit erschien, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis wegen unentschuldigten Fehlens fristlos. Der Beschäftigte hatte sein Nichterscheinen mit einer Erkrankung begründet und dies, statt eines korrekten Formulars der gesetzlichen Krankenversicherung, mit einem ärztlichen Privatrezept belegt.
Das LAG erklärte die vom Kläger per WhatsApp übermittelte Kündigung als auch die später erklärte Kündigung des Arbeitgebers für unwirksam. Eine elektronische versandte WhatsApp-Nachricht genüge nicht dem gesetzlichen Schriftformerfordernis für eine Kündigung. Außerdem müsse sie die Unterschrift des Arbeitgebers enthalten.
Das gesetzliche Schriftformerfordernis wolle Arbeitnehmer vor einer „unüberlegten und übereilten Kündigung“ schützen. Hier habe der Kläger auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die schriftliche Kündigung noch zugeschickt werde. Dann habe er auf den „Schnellschuss“ und die „nicht rechtskräftige Kündigung“ hingewiesen und damit seinen Willen, weiter zur Arbeit kommen zu wollen, zum Ausdruck gebracht.
Die fristlose Kündigung des Arbeitgebers wegen unentschuldigten Fehlens ab dem 11. Januar sei ebenfalls unwirksam. Der Beschäftigte sei arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Die Vorlage eines ärztlichen Privatrezeptes reiche für die festgestellte Arbeitsunfähigkeit aus.
Az.: 5 Sa 408/21