sozial-Recht

Landessozialgericht

Jobcenter muss für neue Arbeitsstelle Mietkaution übernehmen



Celle (epd). Arbeitssuchende dürfen nicht gezwungen werden, einen Job anzunehmen, wenn sie die neue Arbeitsstelle nicht als Tagespendler erreichen können und das Jobcenter die Übernahme der Mietkaution am neuen Arbeitsort verweigert. Das entschied das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen und gab damit einem schwerbehinderten Langzeitarbeitslosen aus Osnabrück recht, der eine Stelle in Düsseldorf nicht angetreten hatte, wie das Gericht am 13. März in Celle mitteilte. Sein Verhalten sei nicht als „sozialwidrig“ einzustufen. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Im vorliegenden Fall hatte sich der Osnabrücker den Angaben zufolge viele Jahre lang erfolglos auf eine Stelle als Buchhalter beworben. 2017 wollte das Jobcenter schließlich keine weiteren Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen mehr übernehmen, weil die Erfolgsaussichten zu gering seien. Überraschend erhielt der Mann 2019 einen Arbeitsvertrag als Buchhalter bei einer Behörde in Düsseldorf. Doch er trat seine neue Stelle nicht an, weil das Jobcenter die Übernahme der Mietkaution für eine neue Wohnung ablehnte.

Außerhalb jeglicher Lebenserfahrung

2020 forderte daraufhin das Jobcenter von dem Mann 6.800 Euro. Er müsse Leistungen zurückzahlen, weil er aufgrund eines „sozialwidrigen Verhaltens“ seinen neuen Job nicht angetreten habe. Dagegen klagte der Mann. Dass er die neue Stelle nicht angetreten habe, sei nicht seine Schuld gewesen. Den Mietvertrag in Düsseldorf habe er nicht unterschrieben, da er kein Geld für die Mietkaution gehabt habe und noch nicht aus seinem alten Mietvertrag entlassen gewesen sei.

Das LSG Niedersachsen-Bremen bestätigte die Rechtsauffassung des Mannes. Es liege außerhalb jeglicher Lebenserfahrung, dass der Mann als bisheriger Bezieher von Arbeitslosengeld II oder als Arbeitnehmer in der Probezeit die Möglichkeit gehabt haben könnte, in der Nähe seines künftigen Beschäftigungsorts eine Wohnung anzumieten, ohne hierfür - wie marktüblich - eine Mietkaution zu zahlen. Dass der Mann nach vielen Jahren Leistungsbezug über eigene Rücklagen für eine Mietkaution verfügen könne, sei weder ersichtlich, noch vom Jobcenter vorgetragen oder nachgewiesen worden.

Az.: L 11 AS 336/21