Stuttgart (epd). Für Arbeitspausen kann in Ausnahmefällen der gesetzliche Unfallversicherungsschutz gelten. Das gilt zumindest für „spezifische betriebsbezogene Gefahren“ während einer Arbeitspause, entschied das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem am 6. März bekanntgegebenen Urteil.
Der Kläger hatte in einer Arbeitspause einen Arbeitsunfall. Der Mann war zum Luftschnappen im Freien und hielt sich in einem vom Arbeitgeber ausgewiesenen Pausenbereich auf. Dort fuhr ihn ein mit einer Gitterbox beladener Gabelstapler an. Er erlitt einen Bruch des rechten Unterarms und eine Zerrung im Kniegelenk.
Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Der Aufenthalt im Pausenbereich sei aus rein privaten Gründen erfolgt.
Doch das LSG urteilte, dass es sich um einen versicherten Arbeitsunfall gehandelt habe. Zwar seien normalerweise Arbeitnehmer während ihrer Pause in der Kantine oder anderen Pausenbereichen in der Regel nicht unfallversichert. Das Essen oder andere Pausentätigkeiten seien als privat anzusehen.
Habe sich jedoch in der Pause eine „spezifische betriebsbezogene Gefahr“ ereignet, greife ausnahmsweise der Unfallversicherungsschutz. Arbeitnehmer dürften „darauf vertrauen, während einer gestatteten Pause in einem vom Arbeitgeber ausgewiesenen Bereich keinen gegenüber dem allgemeinen Leben erhöhten Gefahren ausgesetzt zu sein“.
Hier habe aber eine erhöhte Gefahr vorgelegen. Nach mehreren Untersuchungen der Unfallversicherung seien Gabelstapler erheblich gefährlicher als etwa der Straßenverkehr. Das LSG hat die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.
Az.: L 1 U 2032/22