sozial-Recht

Bundessozialgericht

Krankenhausverlegung nur mit triftigem Grund



Kassel (epd). Ein Krankenhaus muss für die ungerechtfertigte Verlegung eines Patienten in eine andere Klinik für die angefallenen Kosten Schadensersatz an die Krankenkasse zahlen. Nur wenn die Verlegung sachlich begründet ist, etwa weil die Versorgung eines Patienten in einer Klinik der Maximalversorgung nicht mehr benötigt wird und die dortigen Versorgungskapazitäten für andere Patienten gebraucht werden, ist die Verlegung in ein wohnortnahes Krankenhaus der niedrigeren Stufe gerechtfertigt, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am 8. März bekanntgegebenen Urteil.

Im konkreten Fall ging es um eine Patientin, die vom 16. bis 18. Mai 2017 im Uniklinikum Jena wegen eines Herzinfarktes vollstationär behandelt wurde. Am 18. Mai wurde die Frau in ein wohnortnahes Krankenhaus verlegt und dort bis zum 26. Mai weiterbehandelt.

Strittige Kosten als Folge der Verlegung

Das Uniklinikum berechnete der Krankenkasse der Versicherten, der IKK gesund plus, für die Behandlung 4.319 Euro. Dabei wurde auch ein Verlegungsabschlag in Höhe von 1.657 Euro berücksichtigt. Das wohnortnahe Krankenhaus berechnete schließlich 2.806 Euro.

Die Krankenkasse hielt die Rechnung des Uniklinikums für falsch. Die Verlegung in ein wohnortnahes Krankenhaus sei gar nicht nötig gewesen, so die Begründung. Ohne die Verlegung hätte die Krankenkasse insgesamt für die stationäre Behandlung 1.147 Euro weniger bezahlen müssen.

Klinik hielt Rechnung für korrekt

Das klagende Uniklinikum hielt seine Abrechnung für korrekt und verlangte für die Prüfung der Rechnung zusätzlich zu den von der Krankenkasse einbehaltenen 1.147 Euro weitere 300 Euro als Aufwandspauschale.

Das BSG verwies das Verfahren an das Landessozialgericht (LSG) Erfurt zurück. Dem Uniklinikum habe die Vergütung zwar zugestanden. Allerdings komme ein Schadensersatzanspruch der Krankenkasse in Betracht. Das LSG müsse noch einmal prüfen, ob die Verlegung in ein wohnortnahes Krankenhaus wirklich notwendig war. Solch eine Verlegung sei trotz der damit verbundenen Vergütungsabschläge beider Krankenhäuser regelmäßig mit höheren Behandlungskosten verbunden. Daher bedürfe es für die Verlegung eines „sachlichen Grundes“.

Das könnten zwingende medizinische und auch in der Person des Patienten liegende Gründe und zudem übergeordnete Motive „der Sicherstellung einer patienten- und bedarfsgerechten Versorgung mit Krankenhäusern“ sein. Werde etwa die Verlegung eines in einem Krankenhaus der Maximalversorgung behandelten Versicherten in ein Krankenhaus einer niedrigeren Stufe veranlasst, könne das gerechtfertigt sein, wenn der Platz in dem ersten Krankenhaus für andere Patienten benötigt wird. Für eine Verlegung brauche es dagegen keines sachlichen Grundes, wenn damit keine höheren Kosten verbunden sind, befand das BSG.

Az.: B 1 KR 4/22 R