sozial-Recht

Bundesozialgericht

Jobcenter muss Teilnahme an Schul-Zirkusprojekt bezahlen



Kassel (epd). Jobcenter müssen bedürftigen Schülerinnen und Schülern die Kosten für ein einwöchiges Zirkusprojekt auf dem Schulgelände bezahlen. Die Auslagen seien wegen des Anspruchs auf „gleichberechtigte Teilhabe an Bildung“ zu erstatten, urteilte am 8. März das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Weil das Zirkusprojekt auf dem Schulgelände als ein „Lernen an einem anderen Ort“ anzusehen sei, sei es mit einem Schulausflug vergleichbar, für dessen Kosten das Jobcenter grundsätzlich aufkommen müsse.

Im konkreten Fall ging es um eine zum Streitzeitpunkt siebenjährige Grundschülerin im Landkreis Oberspreewald-Lausitz. Sie erhielt 2018 mit ihrer alleinerziehenden Mutter Hartz-IV-Leistungen. Als die Schule ein einwöchiges Zirkusprojekt mitsamt Zirkuszelt auf dem Schulgelände veranstaltete, sollte die Schülerin zehn Euro für anfallende Kosten bezahlen.

„Vergleichbar mit einem Schulausflug“

Die Schülerin verlangte das Geld vom Jobcenter zurück. Bei dem Zirkusprojekt auf dem Schulgelände handele es sich quasi um einen Schulausflug. Zwar habe der Gesetzgeber nicht genau erläutert, was ein Schulausflug sei. Letztlich sei aber eine schulische Maßnahme außerhalb des regulären Schulbetriebs gemeint.

Das Jobcenter lehnte die Erstattung der zehn Euro ab. Zwar müssten die Kosten für einen Schulausflug übernommen werden. Das setze aber voraus, dass der Ausflug an einem anderen Ort und nicht auf dem Schulgelände stattfindet.

Das BSG sprach der Schülerin indes die Kostenerstattung zu. Der Gesetzgeber habe nicht definiert, was er unter einem Schulausflug verstehe. Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung hätten Schüler Anspruch auf „gleichberechtigte Teilhabe an Bildung“. Jobcenter müssten die typischen schulischen Bedarfe decken. Bei einem „Lernen an einem anderen Ort“ komme die Kostenerstattung infrage, selbst wenn dies auf dem Schulgelände stattfindet. Voraussetzung sei, dass es sich um eine von der Schule organisierte Veranstaltung handelt, die auch als Schulausflug stattfinden könnte. Dies treffe auf das Zirkusprojekt zu. Identische Regelungen zur Kostenübernahme bei Schulausflügen gibt es auch beim Anfang 2023 eingeführten Bürgergeld.

A.: B 7 AS 9/22 R