Karlsruhe (epd). Ein Jobcenter darf wegen eines krankheitsbedingt zu spät eingelegten Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid diesen nicht einfach wegen Fristversäumnis ablehnen. Auch wenn die Krankheit erst am letzten Tag der Einspruchsfrist vom Arzt attestiert wurde und der betroffene Bürger deshalb nicht rechtzeitig seinen Einspruch einreichen konnte, sei dies kein Grund für eine Ablehnung, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am 6. März veröffentlichten Beschluss. Andernfalls werde der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, erklärten die Karlsruher Richter.
Im Streitfall hatte das Jobcenter im Landkreis Diepholz einem Hartz-IV-Bezieher ein Bußgeld von 500 Euro aufgebrummt, da dieser gegen seine Mitteilungspflichten verstoßen hatte. Doch am letzten Tag der Einspruchsfrist, am 12. Februar 2018, erkrankte der Mann an einem grippalen Infekt. Ein Arzt bescheinigte ihm, dass er bis 14. Februar 2018 „verhandlungs- und reiseunfhähig“ sei. Damit sein zu spät eingelegter Einspruch dennoch berücksichtigt wird, beantragte der Hartz-IV-Bezieher eine „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“.
Das Jobcenter lehnte ab. Der Mann habe noch nicht einmal begründet, warum er nicht vorher schon den Einspruch eingelegt hat. Dies rügte auch das Amtsgericht Diepholz.
Doch der Hartz-IV-Bezieher wurde laut Bundesverfassungsgericht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil er seine volle Einspruchsfrist nicht ausschöpfen konnte. Bürger können sich demnach für einen Einspruch auch bis zum letzten Tag Zeit lassen. Werden sie dann krank, ist ihnen „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ zu gewähren.
Der entsprechende Antrag müsse dann innerhalb einer Woche nach Ende der Erkrankung gestellt werden, erklärten die Verfassungsrichter. Das Amtsgericht muss nun neu über den Antrag des Beschwerdeführers entscheiden.
Az.: 2 BvR 653/20