sozial-Recht

Bundessozialgericht

Ehepaare können auch bei Asylbewerberleistungen sparen



Kassel (epd). Eine Ehefrau muss den geringeren Sozialleistungssatz für Verheiratete auch dann hinnehmen, wenn ihr Ehemann nur niedrigere Leistungen für Asylbewerber bezieht. Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel urteilte am 15. Februar im Fall einer Frau, die seit August 2015 zusammen mit ihren vier minderjährigen Kindern Grundsicherungsleistungen bezog.

Weil der älteste Sohn Arbeitslosengeld II erhielt, stand der erwerbsgeminderten Mutter vom Jobcenter Sozialgeld zu. Als ihr Ehemann im Januar 2017 in den Haushalt einzog, zahlte das Jobcenter Berlin-Lichtenberg ihr nicht mehr Sozialgeld für Alleinstehende, sondern die um zehn Prozent abgesenkte Hilfeleistung für Paare. Konkret hatte die Frau dadurch 50 Euro im Monat weniger als zuvor. Sie wandte dagegen ein, dass ihr Ehemann bereits abgesenkte Asylbewerberleistungen erhalten habe. Mit der nun auch abgesenkten Sozialgeld-Zahlung bekämen sie weniger als ein Ehepaar, bei dem beide Partner Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II beziehen.

Ehepaare können Einsparmöglichkeiten nutzen

Die Klage hatte vor dem BSG jedoch keinen Erfolg. Weil Ehepaare aus einem gemeinsamen Topf wirtschaften könnten und so Einsparpotenziale hätten, könne der höhere Sozialgeldsatz für Alleinstehende nicht mehr beansprucht werden. Das gelte auch bei sogenannten gemischten Bedarfsgemeinschaften, bei denen unterschiedliche Sozialleistungen - hier Sozialgeld und Asylbewerberleistungen - gewährt werden.

Zwar fielen Asylbewerbergrundleistungen geringer als das Sozialgeld aus, weil darin keine Bedarfe für Freizeit und Kultur berücksichtigt werden. Dennoch bestünden Einsparpotenziale. Denn bei beiden Sozialleistungen seien die Bedarfe für Verbrauchsgüter, Energie und Telekommunikation annähernd gleich groß. Gerade hier bestehe aber die Möglichkeit, „aus einem Topf zu wirtschaften“. Der für Eheleute abgesenkte Sozialgeldsatz sei damit gerechtfertigt sei. Aus formalen Gründen verwies das BSG das Verfahren an die Vorinstanz zurück.

Az.: B 4 AS 2/22 R