

Kassel (epd). Kinder müssen als Erben ihrer verstorbenen Eltern bei einer zu viel ausgezahlten Rente für Rückforderungen der Rentenversicherung haften. Allerdings darf der Rentenversicherungsträger nicht wahllos irgendein Kind zur Begleichung der Rückforderung heranziehen, urteilte am 8. Februar das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel.
Im Streit stand die Rückforderung einer überzahlten Rente. Die Stiefmutter der Klägerin hatte 5.230 Euro zu viel an Rente erhalten. Der Rentenversicherungsträger forderte das Geld zurück. Als die Frau während des Klageverfahrens starb, sollte der Ehemann als Erbe die überzahlte Rente erstatten. Doch auch dieser starb vorzeitig, so dass die gemeinsame Tochter des verstorbenen Paares sowie die Klägerin, die Tochter des verstorbenen Vaters, dafür als Erbinnen und „Gesamtschuldner“ eintreten sollten.
Die gemeinsame Tochter hatte die Hälfte der überzahlten Renten an die Rentenversicherung überwiesen. Die andere Tochter dachte aber nicht daran, für die andere Hälfte der überzahlten Rente ihrer Stiefmutter in Höhe von 2.615 Euro aufzukommen. Sie sei mit der Verstorbenen weder verwandt noch verschwägert. Sie sei allenfalls gesetzliche Erbin in Höhe von einem Viertel des Nachlasses ihres Vaters. Außerdem habe ihr verstorbener Vater ihr keinen Unterhalt gezahlt, so dass sie nicht einsehe, nun für dessen Schulden aufkommen zu müssen. Die Rentenversicherung habe daher zu Unrecht auch von ihr pauschal die Hälfte der überzahlten Rente verlangt.
Das BSG urteilte, dass Kinder als Erben ihrer verstorbenen Eltern auch für Rückforderungen der Rentenversicherung haften. Diese seien Teil des Nachlasses. Daher dürfe die Rentenversicherung nach dem Tod eines Versicherten die Erben „grundsätzlich auf Zahlung der gegen die Versicherte festgesetzten Rückforderung in Anspruch nehmen“.
Hier gebe es allerdings zwei Erbinnen. In solchen Fällen habe die Rentenversicherung ein „Auswahlermessen“, von wem sie welchen Anteil verlange. Die Gründe für diese Auswahlentscheidung müssten in den Rückforderungsbescheiden deutlich werden. Die Rentenversicherung müsse im Bescheid auch auf die vom Erben vorgebrachten Gesichtspunkte eingehen, forderte das BSG.
Hier sei die Rentenversicherung nicht ausreichend auf die Einwände der Klägerin eingegangen. Sie habe sich bei der Rückforderung nur auf die Erbquoten gestützt. Das allein reiche als Begründung nicht aus. Der von der nichtehelichen Tochter angefochtene Rückforderungsbescheid sei daher rechtswidrig, urteilte das BSG.
Az.: B 5 R 2/22 R