Frankfurt a.M. (epd). Eine Privatinsolvenz oder auch ein Verbraucherinsolvenzverfahren können alle zahlungsunfähigen Personen anmelden, die nicht selbstständig sind und ihren Wohnsitz in Deutschland haben. Hier die Details im Überblick:
1. Vorbereitung: Vor dem Verfahren sind private Schuldner verpflichtet, mit einem Schuldenbereinigungsplan einen außergerichtlichen Einigungsversuch mit den Gläubigern zu unternehmen. Scheitert der Versuch, muss ein anerkannter Schuldenberater oder ein Rechtsanwalt das bestätigen. Mit diesem Nachweis geht der Schuldner zum Insolvenzgericht, oft ist es das örtliche Amtsgericht, und stellt den Antrag auf Eröffnung der Privatinsolvenz. Das Gericht prüft, ob eine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und startet einen weiteren, gerichtlichen Einigungsversuch mit den Gläubigern. Scheitert auch dieser gerichtliche Einigungsversuch, dann folgt der nächste Schritt.
2. Insolvenzverfahren: Das Gericht eröffnet das Insolvenzverfahren, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist oder zu werden droht und die Verfahrenskosten gedeckt sind oder ein erfolgreicher Antrag auf Stundung gestellt wurde. Es beginnt die dreijährige „Wohlverhaltensphase“ für den Schuldner. Das Gericht ernennt einen Treuhänder, der das Vermögen des Schuldners verwaltet. Er kümmert sich um die Verteilung der gesamten pfändbaren Werte (Insolvenzmasse) auf die Gläubiger. Der Schuldner ist verpflichtet, zu arbeiten oder sich ernsthaft um einen Job zu bemühen. Sein pfändbares Arbeitseinkommen muss er für drei Jahre an den Treuhänder abtreten, der das Geld an die Gläubiger weiterleitet.
3. Restschuldbefreiung: Nach Ablauf der dreijährigen „Wohlverhaltensphase“ entscheidet das Insolvenzgericht über die Restschuldbefreiung. Wurden alle Auflagen erfüllt, werden die Restschulden erlassen. Die Insolvenz gilt damit als abgeschlossen und der Betroffene ist schuldenfrei.