sozial-Recht

Bundesfinanzhof

Solidaritätszuschlag für Reiche ist verfassungsgemäß



München (epd). Der Bundesfinanzhof hat den Solidaritätszuschlag (Soli) für Reiche als verfassungsgemäß bestätigt. Weiterhin bestehe ein „wiedervereinigungsbedingter Finanzbedarf des Bundes“, der die Ergänzungsabgabe rechtfertige, urteilten am 30. Januar die Münchner Richter.

Der von Steuerzahlern aufzubringende Solidaritätszuschlag wurde 1995 eingeführt, damit der Staat die Lasten der deutschen Vereinigung tragen kann. Der Zuschlag umfasste zunächst 7,5 und später 5,5 Prozent auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer. Geringverdiener waren davon ausgenommen.

Je länger die Vereinigung zurücklag, desto mehr kamen Zweifel auf, ob der Soli tatsächlich für die Belastungen der Vereinigung voll verwendet wird oder dieser nur in den allgemeinen Haushalt einfließt. Seit 2021 wird der Soli nur noch bei hohen Einkünften fällig, so dass laut Bundesfinanzministerium noch zehn Prozent der Bürgerinnen und Bürger diesen zahlen müssen. Liegt die jährliche Einkommensteuer bei einer Einzelveranlagung unter 16.956 Euro, wird der Zuschlag nicht mehr fällig. Danach erhöht sich der Soli stufenweise auf 5,5 Prozent.

Klage wegen „verkappter Reichensteuer“

Im aktuellen Fall hielt ein vom Bund der Steuerzahler unterstütztes Ehepaar die Abgabe in der aktuellen Form für verfassungswidrig. Der Soli werde gar nicht mehr für Aufbauhilfen in den neuen Bundesländern verwendet. Seit 2021 handele es sich bei ihm um eine verkappte „Reichensteuer“.

Doch der Bundesfinanzhof hält den Soli weiter für verfassungsgemäß. Als Ergänzungsabgabe dürfe er zwar nicht „dauerhaft“ den Finanzbedarf decken. Das sei nur mit Steuern möglich. Der Gesetzgeber müsse den Soli aber auch nicht zeitlich befristen. Denn die Bewältigung der vereinigungsbedingten Kosten sei schließlich eine „Generationenaufgabe“.

Dass der Gesetzgeber ab 2021 die Abgabe auf Bezieher hoher Einkünfte beschränkt habe, mache deutlich, dass er diese nicht unbegrenzt beibehalten wolle. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor. Es sei aus „sozialen Gesichtspunkten“ zulässig, dass nur reichere Steuerpflichtige den Soli zahlen müssen

Az.: IX R 15/20