Erfurt (epd). Schwangere Frauen sind 280 Tage vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin vor einer Kündigung geschützt. „Nur so ist sichergestellt, dass ausnahmslos jeder schwangeren Arbeitnehmerin das Kündigungsverbot zugutekommt“, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem am 26. Januar veröffentlichten Urteil. Auf die durchschnittliche Dauer einer Schwangerschaft von 266 Tage dürfe dagegen nicht abgestellt werden, weil sonst einige Schwangere nicht vom Kündigungsschutz profitieren können, so die Erfurter Richter.
Im konkreten Fall erhielt die aus dem Raum Heilbronn stammende Klägerin von ihrem Arbeitgeber am 6. November 2020 die Kündigung. Als sie am 26. November 2020 erfuhr, dass sie beim Erhalt des Kündigungsschreibens bereits schwanger war, erhob ihr Anwalt am 2. Dezember Kündigungsschutzklage und unterrichtete die Firma. Die Frau berief sich auf das im Mutterschutzgesetz enthaltene Kündigungsverbot für werdende Mütter.
Der Arbeitgeber bestritt eine Schwangerschaft der Arbeitnehmerin zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs. Außerdem sei die Schwangerschaft zu spät mitgeteilt worden. Laut Gesetz müsse das zwei Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens dem Arbeitgeber mitgeteilt werden.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Stuttgart ging ebenfalls von keiner Schwangerschaft zum Kündigungszeitpunkt aus. Denn ausgehend vom errechneten Entbindungstermin und bei einer durchschnittlichen Schwangerschaftsdauer von 266 Tagen habe bei der Entlassung noch keine Schwangerschaft vorgelegen.
Das BAG urteilte jedoch, dass das Kündigungsverbot für werdende Mütter sich auf 280 Tage vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin erstrecke. Der Gesetzgeber habe bezweckt, dass alle Schwangeren davon profitieren. Würde nur die durchschnittliche Schwangerschaftsdauer gelten, könnten Frauen mit einer längeren Schwangerschaft entgegen des gesetzlichen Willens dennoch gekündigt werden.
Das LAG müsse nun noch prüfen, ob sie oder ihr Anwalt eine mögliche verspätete Mitteilung des Arbeitgebers zu verschulden hatte. Im letzteren Fall dürfe das nicht zulasten der Schwangeren gehen.
A.: 2 AZR 11/22