Chemnitz (epd). Hörbehinderte Menschen können für ein leicht besseres Sprachverstehen bei einem aufzahlungspflichtigen Hörgerät keine volle Kostenübernahme von der Krankenkasse oder dem Rentenversicherungsträger verlangen. Es müssen schon „wesentliche Gebrauchsvorteile“ für den Versicherten bestehen, damit die Krankenkasse mehr als den Festpreis für die Hörhilfen bezahlt, entschied das Sächsische Landessozialgericht (LSG) in einem am 17. Januar veröffentlichten Urteil. Weder genügen ein nur um fünf Prozent besseres Sprachverstehen bei dem teureren Hörgerät, noch eine bessere Auswahl an Komfortfunktionen als bei der zum Festbetrag erhältlichen Hörhilfe.
Im Streitfall hatte ein hörbehinderter Mann mit einem Grad der Behinderung von 70 bei seinem Rentenversicherungsträger die Kostenübernahme für zwei Hörgeräte beantragt. Wegen seiner Schallempfindungsstörung könne er ohne optimale Hörgeräte seinen Beruf als Sanitärinstallateur nicht ausüben, so seine Begründung.
Die Rentenkasse leitete den Antrag an die Krankenversicherung weiter, weil sie nicht zuständig sei. Denn besondere berufliche Anforderungen seien nicht ersichtlich, so dass ein berufsbedingter Mehrbedarf nicht gegeben sei.
Zwischenzeitlich ließ sich der Mann zwei Hörgeräte von seinem Arzt verschreiben und kaufte zwei Hörhilfen samt Zubehör zum Preis von 6.246 Euro. Die Krankenkasse wollte nur den Festbetrag in Höhe von 1.534 Euro abzüglich des vom Versicherten zu übernehmenden Eigenanteils von 20 Euro übernehmen. Denn aufzahlungsfreie Hörhilfen seien genauso gut geeignet, so die Kasse.
Auch das LSG lehnte den Kostenerstattungsspruch für die beiden teureren Hörgeräte ab. Die Krankenkasse habe zu recht nur den Festbetrag gewährt. Denn der Kläger habe bei den dreimal so teuren Hörgeräten ein nur um fünf Prozent besseres Sprachverständnis als bei den aufzahlungsfreien Hörhilfen. Dem Gebrauchsnutzen stehe damit einem unverhältnismäßig hohen Mehraufwand gegenüber.
Auch dass die teureren Geräte für besondere berufliche Anforderungen erforderlich seien und damit eine Leistungspflicht des Rentenversicherungsträgers auslösten, sei nicht ersichtlich, entschied das Gericht. Allein das Führen von Gesprächen mit mehreren Personen geleichzeitig und die Verständigung auf Baustellen könne die Versorgung mit höherwertigen Hörgeräten nicht rechtfertigen.
Für Komfortfunktionen, wie etwa eine Bluetooth-Schnittstelle zum Telefonieren im Auto, müsse die Krankenkasse auch nicht aufkommen. Denn die Hilfsmittel dürften im Rahmen des Behinderungsausgleichs „das Maß des Notwendigen nicht überschreiten“, urteilte das LSG.
Az.: L 9 KR 311/19