Frankfurt a.M. (epd). Eine in einer katholischen Pflegeeinrichtung lebende pflegebedürftige Frau darf einen vom Pflegeheim unabhängigen katholischen Verein als Erben einsetzen. Übt der Verein weder rechtlich noch Einfluss darauf aus, dass die Person in der katholischen Einrichtung betreut wird, liege mit der Erbeinsetzung kein Verstoß gegen das Hessische Heim- und Pflegegesetz vor, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem am 6. Januar bekanntgegebenen Beschluss.
Das gelte selbst dann, entschied das Gericht, wenn die Pflegeeinrichtung korporatives Mitglied in dem Verein ist. Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof in Karlsruhe wurde zugelassen.
Nach den hessischen und auch in anderen Bundesländern vergleichbaren Regelungen ist es verboten, dass Heime und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter neben der Pflegevergütung weitere Zuwendungen von Heimbewohnern erhalten oder sich versprechen lassen. So soll eine unterschiedliche Behandlung von finanzstarken und ärmeren Bewohnern vermieden und der Heimfrieden gewahrt werden. Auch soll so verhindert werden, dass Heimbetreiber die Bewohner bei der Testamentserstellung beeinflussen. Die Pflegebedürftigen sollen vielmehr frei in der Bestimmung ihres Testamentes sein.
Im konkreten Fall hatte eine bis zu ihrem Tod in einer katholischen Altenpflegeeinrichtung in Wiesbaden lebende Frau einem katholischen Verein als Erben eingesetzt. Die Pflegeeinrichtung war selbst korporatives Mitglied in dem Verein. Die Bestellung des Heimgeschäftsführers war zudem von der Zustimmung des Bischofs von Limburg abhängig.
Der Sohn der Frau erhielt laut Testament lediglich ein Vermächtnis in Höhe des Pflichtteils. Als seine Mutter starb, erkannte der Sohn das Testament zugunsten des Vereins nicht an. Weil das Heim Mitglied in dem erbenden katholischen Verein sei, dürfe auch der Verein keine zusätzlichen Geldleistungen von Pflegebedürftigen erhalten. Mit dem Testament werde gegen das Hessische Heim- und Pflegegesetz verstoßen, lautete seine Begründung.
Das OLG hielt das Testament jedoch für rechtmäßig. Der Verein sei wirksam als Alleinerbe eingesetzt worden. Die Verstorbene habe mit dem Verein eine von der Betreiberin des Pflegeheims verschiedene juristische Person als Erben eingesetzt. Die Erbeinsetzung zugunsten des Vereines sei „weder indirekt noch mittelbar“ eine Zuwendung an den Heimbetreiber.
Weiter hieß es, der Verein übe keinen tatsächlichen oder rechtlichen Einfluss auf die Pflegeeinrichtung aus. Er unterstehe auch nicht der Verwaltung kirchlicher Organe, so dass die Annahme der Erbschaft nicht von der Zustimmung des Bischofs abhängig sei. Die Pflegeeinrichtung partizipiere auch nicht am zugewendeten Vermögen.
Az.: 20 W 301/18