Leipzig (epd). Der Personalrat hat bei allgemeinen Regelungen und Grundsätzen für die Aufstellung eines Urlaubsplans ein Mitbestimmungsrecht. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in einem am 11. Januar veröffentlichten Beschluss zum Landespersonalvertretungsgesetz in Nordrhein-Westfalen entschieden.
Im Streitfall ging es um Urlaubsregelungen in einer Klinik für Psychiatrie und Neurologie des Landschaftsverbandes Rheinland (LVR). Der Dienststellenleiter hatte angeordnet, dass die Mitarbeiter des Sozialdienstes die gegenseitige Urlaubsvertretung innerhalb ihrer Abteilung selbst sicherstellen und die Planung mit den Chefärzten abstimmen sollen.
Die Personalvertretung fühlte sich dadurch übergangen. Es handele sich bei der Anordnung um eine „vorbereitende generelle Regelung zur Urlaubsplanung“, die Einfluss auf die individuellen Urlaubswünsche der Beschäftigten haben könne. Nach dem Landespersonalvertretungsgesetz NRW seien solche vorbereitenden Vorschriften generell mitbestimmungspflichtig. Vergleichbare Regelungen gibt es auch in anderen Bundesländern.
Das Bundesverwaltungsgericht betonte, dass der Personalrat bei der Aufstellung des Urlaubsplans ein Mitbestimmungsrecht hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht. Das Mitbestimmungsrecht erstrecke sich nicht nur auf die konkrete Urlaubsplanung, sondern auch auf „abstrakt-generelle Regelungen“, die sich auf den Urlaubsplan „nur mittelbar auswirken, aber jedenfalls Vorfestlegungen für die Koordinierung zwischen dienstlichen Erfordernissen und individuellen Urlaubsansprüchen enthalten“.
Das sei hier der Fall, befand das Gericht. Die Anordnung der Klinik-Dienststellenleitung, dass die Mitarbeiter in jeder Abteilung selbst die Urlaubsvertretung sicherstellen sollen, sei als allgemeiner Urlaubsgrundsatz anzusehen. Das führe dazu, dass die individuellen Urlaubswünsche der Beschäftigten „nur eingeschränkt berücksichtigt werden, nämlich nur, soweit eine Urlaubsvertretung auf eine bestimmte Weise gewährleistet werden kann“. Das habe hinreichende Auswirkungen auf die zeitliche Festlegung des Urlaubs in künftigen Urlaubsplänen und löst auch die für die Mitbestimmung erforderliche kollektive Betroffenheit aus, entschied das Gericht.
Az.: 5 P 17.21